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Stellungnahme

Stellungnahme zu Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie energiesteuerrechtlicher Vorschriften

28. März 2019

Vorbemerkungen

Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE, Dachverband der Erneuerbare Energien-Branche in Deutschland) begrüßt die energiesteuerrechtlichen Änderungen grundsätzlich, da die geplanten Änderungen im Gesetzesentwurf Klarstellung bezüglich einiger streitiger Rechtsfragen bringen sowie für eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes sorgen. Insbesondere in der Windbranche gibt es viele umstrittene Sachverhalte, die einer Klarstellung bedürfen. An mehreren Stellen bitten wir um Anpassungen, im Speziellen bezüglich der geplanten Abschaffung der Stromsteuerbefreiung für sogenannte „Grünstromnetze“. Nach der Gesetzesbegründung sollen die geplanten Änderungen die Steuerbefreiungen des Stromsteuergesetzes umgehend beihilferechtskonform auszugestalten. Diese Argumentation ist nicht vollumfänglich stichhaltig. Der Nationale Normenkontrollrat stellt in seiner Stellungnahme1 hierzu fest:

„Die Vorschriften dieses Vorhabens sind insoweit durch EU-Recht ausgelöst, als dass sie sich an zwingenden Vorgaben des EU-Beihilferechts orientieren. Da es dem Gesetzgeber nach der Energiesteuerrichtlinie jedoch freisteht, ob er eine Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern und hocheffizienten Kraftwärmekopplungs-Anlagen im nationalen Recht umsetzen will, handelt es sich nicht um eine Umsetzung zwingender Vorgaben des Unionsrechts.“

So bleibt es nach der EU-Energiesteuerrichtlinie ganz dem nationalen Gesetzgeber überlassen, ob er Stromsteuerbefreiungen für Strom aus regenerativen Energien vorsieht oder nicht. Der vorliegende Gesetzentwurf sieht jedoch die Abschaffung der Stromsteuerbefreiung für sogenannte „Grünstromnetze“ vor. Diese ist im Stromsteuergesetz seit seiner Einführung festgelegt, da das Ziel der Ökostromgesetzgebung im Jahr 2000 eine erste anteilige Internalisierung der Kosten der fossilen Energieversorgung war. Darüber hinaus unterscheidet der Gesetzesentwurf bei Stromlieferungen aus Erneuerbaren Energien, obwohl technisch physikalisch in der Regel weitgehend identisch, zwischen Eigenversorgungs- und Liefermodellen. Dies hat zur Folge, dass Stromsteuerbefreiungen für Stromlieferungen an Dritte entfallen und wertvolle Potenziale für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien insbesondere im gebäudenahen Umfeld vergeben werden. An dieser Stelle soll auch auf die Bestimmungen in Artikel 21 der neugefassten Erneuerbaren-Energien-Richtlinie verwiesen werden, welche kein Erfordernis des Selbst-Betreibens einer Erneuerbaren-Energien-Anlage für den Tatbestand der Eigenversorgung vorsieht.2

Mit einer weitreichenden Auslegung der Stromsteuerbefreiungen, könnten insbesondere im Großanlagenbereich Anreize für neue Vermarktungsoptionen geschaffen werden, welche einer schnelleren Marktintegration der Erneuerbaren Energien zuträglich sind. Dies gilt gleichermaßen für Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen, sofern dieser durch ausschließlich mit regenerativem Strom gespeiste Netze transportiert wird. Diese „Grünstromnetze“ sind – gerade durch die Stromsteuerbefreiung – ein hervorragendes Instrument bei der Frage des Weiterbetriebs von EEG-Anlagen – insbesondere von Windenergieanlagen. So fallen ab Ende 2020 jährlich sukzessive mehrere tausend Windenergieanlagen aus der EEG-Förderung. Gerade an Standorten, an denen aufgrund genehmigungsrechtlicher Vorgaben kein Ersatz durch größere moderne Anlagen (Repowering) erfolgen kann, sind netzentlastende und ortsnahe Weiterbetriebsmöglichkeiten über kleine Grünstromnetze absolut sinnvoll. Diese noch betriebsbereiten und zu Ende geförderten Anlagen abzubauen, wäre volkswirtschaftlich widersinnig.Daher sollte Strom aus Erneuerbaren Energien gänzlich von der Stromsteuer befreit sein, oder aber zumindest nicht besteuert werden, wenn er am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang verbraucht wird.

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

  • Generell sollen Lieferungen aus Erneuerbaren Energien stromsteuerbefreit sein.
  • Zumindest soll die Stromsteuerbefreiung gegeben sein, wenn sie am Ort der Erzeugung oder im räumlichen Zusammenhang stattfindet.
  • Wenn dies nicht möglich ist, empfehlen wir praxisgerechte Verbesserungen am Gesetzentwurf vorzunehmen (vgl. nachfolgend).
Portraitbild von Maximilian Friedrich
Ansprechpartner*in

Maximilian Friedrich
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Referent für Politik


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0151 17123004


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