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Eine weiße Wärmepumpe von Nahem
Stellungnahme

Stellungnahme zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht

28. November 2022

Vorwort

Mit dem vorliegenden Referentenentwurf nimmt das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) eine Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) vor. In dem “Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht” werden vom Gesetzgeber verbesserte Rahmenbedingungen für den Ausbau und die Nutzung Erneuerbarer Energien angestrebt. Dafür soll ein “Privilegierungstatbestand für Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff, die zu bestehenden Windenergieanlagen hinzutreten” geschaffen werden. Zudem enthält die Novellierung eine Verordnungsermächtigung der Länder für die beschleunigte Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen zur Belegung mit Windenergie- und/oder Photovoltaik-Anlagen.

Der Bundesverband Erneuerbare Energien e.V. (BEE) begrüßt den Vorstoß der Bundesregierung, die Flächenkulisse für erneuerbare Energien und insbesondere für Windenergie an Land (nachfolgend: WEA) und Photovoltaik (nachfolgend: PV) auf Tagebaufolgeflächen zu erweitern. Allerdings sehen wir es als äußerst dringlich an, die Tagebaufolgeflächen nicht automatisch mit Erlass der Verordnung zur Öffnung der Flächen den jeweiligen Flächenzielen anzurechnen. Der BEE begrüßt grundsätzlich auch, dass eine privilegierte Nutzung bestimmter WEA-PV-Wasserstoff-Kombinationen gesetzlich festgeschrieben werden soll. Den Erzeugungskombinationen sollte aber angemessen Raum verschafft werden, ohne die bisher vorgesehenen starken Beschränkungen, welche teils auch aktuelle Kombinationsplanungen in ihrer Realisierung gefährden würden. Für eine praktikable Anwendbarkeit der neuen Vorschriften und einer effektiven Sektorenkopplung sowie effektiver Herstellung grünen Wasserstoffs, sehen wir daher weiteren Anpassungsund Konkretisierungsbedarf (auch zur Regelung der optisch bedrängenden Wirkung).

Über den Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurf hinaus weist der BEE auf weitergehenden Verbesserungsbedarf im BauGB hin, der zeitnah adressiert werden muss. Der BEE hat in einem sogenannten „Beschleunigungspaket“ verschiedene Maßnahmenvorschläge formuliert, wie Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt werden können. Das BauGB ist in diesem Zusammenhang einer der zentralen Hebel, um die Energiewende zu beschleunigen und so die Ausbauziele der Bundesregierung zu erreichen. Der BEE sieht noch erheblichen Nachbesserungsbedarf, der über den Tatbestand dieser „kleinen Bau-GB Novelle“ hinausgeht. Deswegen fordert der BEE weitere Änderungen insbesondere des § 35 BauGB, um die Planung und Errichtung von weiteren Erneuerbaren Energien, insbesondere im Wärmebereich (Solarthermie, Geothermie) als auch im Stromsektor (Bioenergie, Photovoltaik), zu vereinfachen. Im Bereich Wind sind weitere umfassende Verbesserungen notwendig, um den Ausbau signifikant zu beschleunigen und die Ausbauziele der Bundesregierung erreichbar zu machen. Der Gesetzgeber sollte diese Maßnahmen unbedingt schnellstmöglich umsetzen und spätesten in der Erarbeitung der „großen“ Bau GB Novelle, die für nächstes Jahr angekündigt ist, berücksichtigen.

 

Artikel 1: Baugesetzbuch, In-Kraft-Treten nach Verkündung

1. § 249a BauGB-RegE: Sonderregelung für Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff

Bisher ist die Praxis bzgl. einer bauplanungsrechtlichen Privilegierung der Wasserstoffanlagen in Kombination mit den EE-Anlagen im Außenbereich uneinheitlich, wird jedoch auch teilweise jetzt schon angenommen. Dienen sie der öffentlichen Versorgung oder sind sie als einem Windpark dienend einzuordnen, können sie nämlich als im Außenbereich privilegiertes Vorhaben (nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 5 BauGB) eingeordnet werden. Zum anderen besteht die Möglichkeit der Errichtung als sog. Nebenanlage (vgl. § 14 BauNVO) zur Hauptanlage (hier WEA). Die Behördenpraxis erkennt jedoch häufig diese Privilegierung nicht an. In Schleswig-Holstein bspw. erfolgt eine Außenbereichsprivilegierung von Elektrolyseuren nur in Einzelfällen. In allen anderen Fällen wird die Durchführung einer gemeindlichen Bauleitplanung (Aufstellung eines Bebauungsplans) erforderlich, mit den entsprechenden zeitlichen und wirtschaftlichen Implikationen.

Der BEE begrüßt daher - wie schon in der Stellungnahme zum Referentenentwurf - die geplante gesetzliche Festschreibung der Privilegierung für Wasserstoffanlagen im Außenbereich zur Nutzung des Stroms von WEA bei Netzengpässen. Die vielen einengenden Bedingungen, an welche die Privilegierung im vorgelegten Entwurf geknüpft wird, sind an dieser Stelle jedoch nicht dienlich und könnten auch teilweise eine Verschlechterung gegenüber der aktuellen Rechtslage bedeuten. Der BEE fordert daher Anpassungen der geplanten Regelung, die eine effektive Nutzung von Wasserstoffanlagen (H2-Anlagen) und Windenergie- bzw. Photovoltaik-Anlagen (WEA, PV-Anlagen) tatsächlich gewährleisten.

Positiv bewertet der BEE die im Vergleich zum RefE vorgenommenen Verbesserungen im RegE. Voraussetzung der Privilegierung der H2-Anlage ist nicht mehr, dass der Strom nur bei Abregelung der WEA (PV-Anlagen) für die H2-Anlage genutzt wird (vormals in Nr. 2 RefE). Auch die Begrenzung der Erzeugungskapazität des Elektrolyseurs auf 250 Normkubikmeter pro Stunde ist weggefallen (vormals Nr. 3 RefE).

Die Gesetzgebung sollte insgesamt aber ein deutlich klareres Bekenntnis abgeben: Wenn sie Wasserstofferzeugungs- und -speicherkombinationen privilegieren will, dann sollten diese auch so groß sein dürfen, wie es eben die Stromerzeugung in Summe erfordern. Es sollte nicht nur kleinen „experimentelle“ Elektrolyseuren Raum gegeben werden. Dann wäre der Elektrolyseur unverändert schlicht eine zulässige Nebenanlage zur WEA, was aber weiterhin verbunden wäre mit Zulässigkeits-Streitigkeiten, die sich ggf. noch verstärken würden, wenn die Behörden argumentieren, dass H2-Anlagen nur nach § 249a BauGB privilegiert zulässig sind und nicht auch weiterhin nach § 35 Nr. 3 oder 5 (oder § 14 BauNVO), wenn sie die Voraussetzungen des § 249a BauGB nicht erfüllen. Die in Auftrag von Green Planet Energy durchgeführte Studie aus diesem Jahr stellt die Dezentralität der Elektrolyseur-Wirtschaft klar als marktdienlich und netzstabilisierend fest.1 Zum anderen sollte eben auch der Markt über die Wirtschaftlichkeit der Projekte entscheiden können. Im Einzelnen zu den Änderungsvorschlägen:

1.1 Zumindest „Bestands-PV-Parks“ mit aufnehmen

In der Gesetzesbegründung heißt es, dass die Ausdehnung dieser Sonderregelung auf bestehende Photovoltaik-Anlagen geprüft wird. Der BEE spricht sich für eine klarstellende Regelung aus, dass zumindest auch "Bestand-PV-Parks" erfasst sind. Für diese Parks wurde bereits ein Bebauungsplan (B-Plan) beschlossen (B-Pläne sind Voraussetzung für die Zulässigkeit von PV-Parks, da für Solaranlagen bisher keine Privilegierung im Außenbereich geschaffen wurde). Eine Festsetzung, die entsprechende Vorhaben im Zusammenhang mit Wasserstoff ermöglicht, dürften diese Pläne in der Regel nicht enthalten. Ohne eine Privilegierung der Bestands-PV-Parks, müsste ein neuer B-Plan mit den entsprechenden Festsetzungen beschlossen werden. Durch eine Anwendbarkeit auf B-Pläne mit einem bestimmten Datum mit Beschlussfassung oder einem bestimmten Stadium des Aufstellungsverfahrens zu einem bestimmten Datum, könnte eine Speicherung auch für diese PV-Parks ermöglicht werden. Zugleich würde durch die zeitliche Befristung verhindert werden, dass die zukünftigen B-Pläne dieses Thema nicht enthalten.

1.2 Anlagen- durch Vorhabenbegriff konsequent austauschen

Da das BauGB den Begriff "Anlage" nicht kennt, regt der BEE an, den Anlagenbegriff konsequent durch „Vorhaben“ zu ersetzen oder zumindest auf die „Anlage“ im Sinne des BImSchG zu verweisen.

1.3 Privilegierungstatbestand für Elektrolyseure auch auf PV-Freiflächen ausweiten

Zudem sollte es ebenso wie in §249b auch in §249a möglich sein, PV-Strom in Form von H2 zu speichern. Die Praxis zeigt, dass insbesondere da, wo die Netzanschlüsse oder der Netzausbau verzögert ist, PV-Strom nicht genutzt werden kann, sondern abgeregelt wird. Hiermit entstehen zum einen Übergangslösungen für PV-Projekte, die noch nicht angeschlossen wurden oder die „abgeregelt“ werden. Zum anderen wird die Einbeziehung von PV-Anlagen der Tatsache gerecht, dass H2-Erzeugungsprojekte aufgrund einer energiesystemischen und betriebswirtschaftlichen Optimierung oft aus einer Kombination von Wind und PV-Anlagen bestehen.

1.4 Nr. 1, 2: räumlich-funktionaler/räumlicher Zusammenhang der Vorhaben konkretisieren

Die aktuelle Nr.1 und Nr. 2 des RegE lautet wie folgt (Anpassungen zum RefE kenntlich gemacht durch Verfasserin):

Eine Anlage zur Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff ist dient, gilt als Nebenanlage zu einer oder mehreren Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 zulässig, wenn

1. eines in einem räumlich-funktionaler funktionalen Zusammenhang mit den Windenergieanlagen besteht einer Anlage zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 steht,

2. durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der Wasserstoff ausschließlich aus dem Strom der Windenergieanlagen Anlage nach Nummer 1 sowie mindestens fünf weiterer Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie oder ergänzend dazu aus dem Strom von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie erzeugt wird, wenn eine Netzeinspeisung nicht möglich ist, die im räumlichen Zusammenhang mit den Vorhaben stehen,

Die Voraussetzung des räumlich-funktionalen/räumlichen Zusammenhang von Wasserstoff-Anlage und WEA ist sehr abstrakt, wirft neue Fragen auf und sollte daher konkretisiert werden. Aus dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz sind Streitigkeiten über die Definition des räumlichen Zusammenhangs den Akteur*innen deutlich bekannt. Mitglieder berichten bereits jetzt von länglichen Diskussionen mit der Genehmigungsbehörde, wie der räumlich-funktionale Zusammenhang mit H2-Anlagen genau nachzuweisen sei. Wir empfehlen dringend, diesen unbestimmten Rechtsbegriff zu konkretisieren, damit die Regelung nicht ins Leere läuft.

Bei der Auslegung des Begriffs muss berücksichtigt werden, dass eine Umwandlung von Strom in Wasserstoff insbesondere dort sinnvoll ist, wo anschließend der Wasserstoff gespeichert, bzw. ins Erdgas-Leitungsnetz eingespeist werden kann. Die Speicherung ist eigentlich nur bei größeren Speicher-Volumina technisch und wirtschaftlich vertretbar (vgl. dazu Punkt 1.1.5). Die Einspeisung ist mangels entsprechende Erdgasleitungen in der Regel nicht in den für die Windenergie gut geeigneten siedlungsfernen Bereichen möglich. Abgesehen davon muss ohnehin noch der elektrische Netzanschluss errichtet werden (für den betriebseigenen Strom der H2-Anlage).

Bei einer zu starken Einschränkung der räumlichen Begrenzung kann es auch zu erheblichem Bedarf an Verkehr zum Abtransport des Wasserstoffs per LKW kommen (gerade wenn Erdgasleitung weiter entfernt ist). Die Standorte der WEA sind bisher oft auch nicht an die für die Wasserstoffproduktion erforderliche verkehrliche Anbindung und für die Wasserversorgung ausgelegt. Dies kann zu überflüssigem Verkehr, höheren Kosten und nicht wettbewerbsfähigem Produkt. führen, wenn ein besserer, aber entfernterer Ort für die H2-Anlage in Frage kommt. Hier sollte Flexibilität möglich sein.

Der räumlich-funktionale Zusammenhang sollte daher nicht zu eng gefasst werden. Er muss die Möglichkeit enthalten, viele WEA in bestimmten Regionen zusammenzufassen. Die Wirtschaftlichkeit kann hierdurch wesentlich gesteigert werden. Zugleich wären weniger H2-Anlagen erforderlich.

Bleibt es bei der unkonkreten Formulierung, wird bei der Auslegung des räumlich-funktionalen/räumlichen Zusammenhangs auf Rechtsprechung und Stellungnahmen der Clearingstelle zu ähnlichen Formulierungen zurückgegriffen werden müssen. Hier wird unter anderem abgestellt auf die Einheitlichkeit einer Anlagenkonfiguration, die indessen verneint wird, wenn sich Anlagen nicht auf demselben Betriebsgelände befinden oder wenn ein trennendes Element vorhanden ist (z.B. eine öffentliche Straße). Bei WEA-Vorhaben, die ohnehin räumlich weitläufiger sind, können die Beschränkungen schlicht verhindernd wirken. Denn es kann häufiger vorkommen, dass zwischen einer WEA und einer H2-Anlage eine Straße liegt oder andere trennende Elemente.

Es sollte daher an klar definierten Faktoren der räumliche Zusammenhang orientiert werden. Wir schlafen daher vor, klarstellend aufzunehmen, dass der räumlich-funktionale Zusammenhang insbesondere – aber nicht ausschließlich – dann gegeben ist, wenn die H2 Anlage am selben Netz oder an den selben Netzanschluss wie das Vorhaben angeschlossen ist.

Eine anderes Regelbeispiel wäre eine Konkretisierung durch Abstandsvorgabe. Eine Vorgabe von maximal 20 km Abstand in Kombination mit lokalem Netzbezug würde eine dezentrale Erzeugung entlang des zukünftigen European Backbones (Gasleitung) ermöglichen und damit insbesondere dem Bedarf an Speicherung, Pufferung von Volatilität und inländischen Produktionskapazitäten fördern.

Die genannten Optionen können als Regelbeispiele (also in Alternativität zueinander) in die Vorschrift aufgenommen werden (s.u. Punkt 1.1.8).

1.5 Nr. 2 physikalische Verbindung, bezogener Strom und Mindestanzahl an WEA konkretisieren

Nummer 2 lautet nach dem aktuellen RegE wie folgt (Anpassungen zum RefE kenntlich gemacht durch Verfasserin):

Eine Anlage zur Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff ist dient, gilt als Nebenanlage zu einer oder mehreren Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 zulässig, wenn

(…)

3. durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass der Wasserstoff ausschließlich aus dem Strom der Windenergieanlagen Anlage nach Nummer 1 sowie mindestens fünf weiterer Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie oder ergänzend dazu aus dem Strom von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie erzeugt wird, wenn eine Netzeinspeisung nicht möglich ist, die im räumlichen Zusammenhang mit den Vorhaben stehen,

1.5.1 Verbindung der Anlagen nicht nur über Direktleitungen

Gemäß Nr. 2 RegE müssen technische Vorkehrungen sicherstellen, dass der Wasserstoff ausschließlich aus dem Strom aus der WEA sowie aus mindestens sechs weiteren WEA oder ergänzend aus PV erzeugt wird.

Die Sicherstellung durch „technische Vorkehrungen“ ist zu unbestimmt. Aufgrund des Wortlauts bestehen Zweifel, ob auch etwas anderes als eine Direktleitung damit gemeint sein kann (auch wenn die Begründung eine Direktleitung nur als Beispiel aufführt, dort S. 12). Es können nämlich auch lokale Netzebenen oder „Windpark-Netze" für eine Verbindung genutzt werden. Daher schlagen wir den Begriff "in physikalischer Betrachtung" an dessen Stelle vor. Dieser stellt auf die tatsächlichen Stromflüsse im Umfeld der H2-Erzeugung ab.

1.5.2 Netzstützenden Strom einbeziehen

Der Strom für die H2-Anlage darf gem. Nr. 2 ausschließlich aus der WEA sowie mindestens fünf weiteren WEA oder ergänzend aus PV erzeugt werden.

Wir verstehen die Intention der Gesetzgebung, sicherzustellen, dass die privilegiert im Außenbereich zugelassenen H2-Anlagen grünen Wasserstoff herstellen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Baugesetzgebung in dem Regelungsvorschlag grünen Wasserstoff zu definieren. Hierzu laufen aktuell Gespräche und Entwurfsverhandlungen sowohl auf EU- als auch auf Bundesebene, wobei hier insbesondere die Netzdienlichkeit und Bezug des Stroms auch aus dem öffentlichen Netz innerhalb bestimmter Rahmenbedingungen als sinnvoll erachtet wird. Eine Regelung hierzu soll in der RED-III Richtlinie Ende des Jahres kommen.

: Die EE-Projekte sollten in jedem Fall die Hauptquelle sein. Zugleich sollte aber auch ein (z.B. netzstützender) Strombezug der H2-Anlage (über den Bezug, der zur Eigenversorgung des Betriebs der H2-Anlage notwendig ist, hinaus), aus dem öffentlichen Netzbetrieb erfolgen können. Und zwar z.B. bei Überangebot an Strom, wenn der Preis entsprechend niedrig oder negativ ist bzw. so viel Strom im Netz ist, dass andere WEA eigentlich aufgrund von Redispatch abgeschaltet werden würden (grüner Wasserstoff in kaufmännisch-bilanzieller Betrachtung).– Dies ist aus ökonomischen und ressourcenschonenden Gründen sinnvoll.

. Wir brauchen eine effektive Sektorenkopplung und Ausbau der grünen Wasserstoffwirtschaft. Dafür müssen im Außenbereich H2-Anlagen errichtet werden. Der Anwendungsbereich des §249a BauGB darf daher nicht zu sehr einschränkt werden. Daher sollte die Regelung des § 249a BauGB nicht die - aus guten Gründen ggf. weitergehenden - EU-Regelungen konterkarieren. Das Wort „ausschließlich“ muss daher gestrichten werden.

Zumindest sollte das Wort „ausschließlich“ aber durch „überwiegend“ ersetzt werden. Durch Messkonzepte kann der überwiegende Strombezug direkt aus den Anlagen auch überprüft werden (z.B. jährliche Überprüfung). Eine entsprechende Verpflichtungserklärung oder Nebenbestimmung neben/in der Genehmigung kann dies sichergestellt werden. Beschränkung von „mindestens fünf weiteren Anlagen“ streichen

Das Verhältnis der „weiteren fünf Anlagen oder ergänzend PV-Anlagen“ ist in derzeitiger Formulierung unklar. Der BEE versteht die Vorschrift so, dass im Ergebnis (Option 1) mindestens 6 WEA erforderlich sind, damit hier die Privilegierung greift. Woher die Mindestbegrenzung von 6 WEA kommt, wird indes nicht begründet und ist auch nicht nachvollziehbar. Die Vorschrift kann aber auch so verstanden werden, dass anstelle der fünf weiteren Anlagen auch die Konstellation eine WEA + PV-Anlagen möglich ist, wobei die Anzahl der PV-Anlagen nicht vorgegeben wird (Option 2). In der Gesetzesbegründung heißt es aber, dass „zusätzlich zu den (6?) WEA PV-Anlagen hinzukommen können. Der Gesetzgeber scheint daher lediglich eine Kombination aus WEA und PV privilegieren zu wollen.

Die Beschränkung auf Parks mit mindestens 6 WEA hat zur Folge, dass ältere Parks mit leistungsschwächeren und daher potentiell mehr WEA von der Privilegierung einer hinzukommenden H2-Anlage profitieren, während neue leistungsstärkere Parks (mit weniger als 6 WEA) ggf. keine solche Privilegierung bewirken könnten. Auch beim Repowering werden meist weniger Anlagen neu errichtet als abgebaut, wobei die Leistung der WEA steigt. Unterschreitet das Repowering-Vorhaben die Mindestanzahl an WEA wäre die H2-Anlage nicht mehr nach § 249a BauGB privilegiert. Wenn eine Beschränkung tatsächlich gewollt ist, wäre zumindest anstelle der Anzahl an WEA, eine "Mindestgröße" an MW sinnvoller (unter Einschluss auch der PV-Anlagen).

Nach Ansicht des BEE hat die Einschränkung der Privilegierung über die Mindestanzahl der angeschlossenen WEA allerdings keinen Mehrwert. Im Gegenteil, sie beschränkt den Ausbau der Wasserstoffwirtschaft unnötigerweise und benachteiligt – wie auch der Stellungnahme des Bundesrats zu entnehmen - Regionen, in denen WEA nicht Teil größerer Windparks sind, sondern eher als Einzelanlagen oder Windparks kleiner 6 WEA bestehen. Der BEE schließt sich der Position des Bundesrats daher an und fordert die Streichung der Beschränkung basierend auf der Anlagenzahl. Ausweislich der Begründung befürchtet der Gesetzgeber, dass „neben jede WEA ein Elektrolyseur“ gestellt wird und dies auch der Anlagensicherheit schaden könne, stellt aber selbst fest, dass dies nach jetzigem Kenntnisstand bereits aus betriebswirtschaftlichen Gründen unwahrscheinlich wäre.

Genau aus den genannten betriebswirtschaftlichen Gründen ist aber die in der Gesetzbegründung angedeuteten Befürchtung völlig grundlos. Ein Elektrolyseur kostet derzeit in der hier interessierenden Größenordnung von 0,5 bis 2 MW immer mehrere Millionen Euro. Förderungen sind kaum mehr zu erlangen. Zudem wird die Anlagensicherheit vollständig im Genehmigungsverfahren abgeprüft.

Ein Problem besteht auch für derzeit geplante Elektrolyseure, die nicht an mind. 6 WEA angeschlossen werden sollen, bei welchen eine Privilegierung trotz bislang vorliegender positiver Beurteilung durch die für das Bauplanungsrecht zuständigen Behörden dann abgelehnt würde. Für bereits im Verfahren befindliche Vorhaben, die sich (bislang erfolgreich) auf § 35 Abs. 1 Nr. 5 (was möglich ist, siehe oben S. 4) BauGB stützen, wäre das das Aus.

1.6 Nr. 3: angemessene Grundstücksgröße bereitstellen

Nummer 3 des RegE lautet wie folgt (Anpassungen zum RefE kenntlich gemacht durch Verfasserin):

Eine Anlage zur Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff ist dient, gilt als Nebenanlage zu einer oder mehreren Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 zulässig, wenn

(…)

4. die Größe der Grundfläche der zum Vorhaben gehörenden baulichen Anlagen 60 Quadratmeter und der Höhenunterschied zwischen der Geländeoberfläche im Mittel und dem höchsten Punkt der baulichen Anlagen 3,5 Meter nicht überschreitet,

Der BEE rät dringend an, die vorgegebenen Parameter zur maximalen Grundfläche der Wasserstoffanlagen von 60 qm und maximalen Höhe von 3,5 m zu erhöhen. Eine sinnvolle H2-Anlage – zumal für 6 WEA (= Größenordnung 30 MW: 6x5MW) – lässt sich auf 60 qm nicht realisieren. Auf so einer kleinen Fläche lässt sich das Vorhaben aufgrund der technisch notwendigen Abstände H2-Erzeugung, Kompression, Lagerung, Rückverstromung (z. B. Motor

/Brennstoffzelle) nicht realisieren bzw. nicht in einem Umfang, der für eine nennenswerte Produktion erforderlich wäre. Für einen wirtschaftlichen Betrieb sind größere Anlagen notwendig. Gerade wenn auch der Batteriespeicher zum Elektrolyseur hinzukommt bzw. auch Nebenaggregate erforderlich sein können.

Zur Veranschaulichung verweisen wir auf konkrete Beispiele: Laut einer Pressmitteilung des Energieparks Bad Lauchstädt, wird eine Elektrolyse-Anlage auf einer Fläche von 80 x 130 Metern errichtet2. Die Anlage hat eine Leistung von 30 MW.

Aus dem Mitgliederkreis wurden uns folgende Parameter bestehende Projekte mitgeteilt: Allein schon die Containeranlage/Prozesstechnik wird auf einer Fläche von 30 m x 13 m realisiert, also auf 390 qm. Die Gesamtwasserstoffanlage (Containeranlage + Fahrwege, Lagerhalle, Sozialgebäude, E-Technik, Speicher …) dann auf einer Fläche von 390 qm + 500 qm, also insgesamt 890 qm. Die Höhe der H2-Anlage beträgt 9 m. Konkrete Umsetzungen können (vor allem nach oben) variieren. Kürzlich wurde eine H2-Anlage in Wunsiedel mit einer 8.5MW auf circa 2500 qm gebaut.

Das Argument der Entlastung des Landschaftsbildes (Begründung, dort S. 11) überzeugt in diesem Zusammenhang auch nicht. Durch das Ersatzgeld kann eine Aufwertung des Landschaftsbildes an anderen Stellen erfolgen. Zugleich führen größere Anlagen zu einer höheren Unabhängigkeit von Importen. Das Landschaftsbild tritt hinter diesen Aspekt zurück. Darüber hinaus beeinträchtigen wenige größere Anlagen das Landschaftsbild weniger als viele kleinere Anlagen. Abgesehen davon sind Elektrolyseanlagen gerade im Vergleich zu den WEA typischerweise nicht sehr hoch, so dass auch eine weitreichende Erkennbarkeit nicht gegeben ist.

Die Höhenbegrenzung auf 3,5 Meter dürfte technisch allein schon wegen des Blitzschutzes und der Anlagen für Abluft der Elektrolyseure kaum umsetzbar sein. Vergleich hierzu auch die oben genannten Beispiele (9 m Höhe).

Für die Aufhebung der Beschränkung spricht auch die Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens nach

§ 249a BauGB, welche im Vergleich zum Import insbesondere bei einer Einspeisung in ein Gasnetz erst ab 50MW gegeben ist. Hierzu sollten dann sowohl entsprechende baulichen Größen (siehe unten), und der teilweise Netzbezug (auch zur netzdienlichen Fahrweise) zulässig sein.

1.7 Nr. 4: Beschränkung der WEA/PV-Anlagen auf je eine H2-Anlage aufheben

Nummer 4 des RegE ist wie folgt formuliert (Anpassungen zum RefE kenntlich gemacht durch Verfasserin):

Eine Anlage zur Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff ist dient, gilt als Nebenanlage zu einer oder mehreren Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 zulässig, wenn

(…)

5. die Kapazität die in Nummer 2 genannten Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Anlage Windenergie sowie zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nicht bereits mit einem anderen Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff 250 Normkubikmeter Wasserstoff pro Stunde nicht überschreitet verbunden sind und

(…)

Die der H2-Anlage stromgebenden Anlagen dürfen gemäß Nr. 4 nicht bereits mit einer anderen (weiteren) H2-Anlage verbunden sein. Auch hier wird in der Gesetzesbegründung auf die Anlagensicherheit und die Gefahrenabwehr verwiesen. Diese wird jedoch wie bereits dargelegt, im Genehmigungsverfahren geprüft. Der BEE befürwortet aus bereits genannten Gründen der Wirtschaftlichkeit und umfänglichen Ermöglichung der Vorhaben eine möglichst viele Konzepte umfassende Regelung unabhängig von Anlagenanzahl und sieht in der Vorgabe hier auch die Gefahr unnötiger, weiterer Praxisprobleme.

Es stellt sich die Frage, ob die WEA/PV-Anlagen bereits dann mit einer H2-Anlage im Sinne der Nummer 3 verbunden sind, wenn sie rein physikalisch über das öffentliche Netz Strom an einen weiteren Elektrolyseur „liefern“, weil dieser schlicht in der Nähe steht. Dies dürfte nicht gemeint sein und sollte ggf. klargestellt werden. Auch die Bewertung des Falls ist nicht klar, wenn Überschussstrom bilanziell an einen „Wasserstofferzeuger“ an einer anderen Stelle geliefert wird. Auch diese sollte unschädlich sein und klargestellt werden. Der BEE spricht sich aber für die gänzliche Streichung der Nr. 4 aus.

1.8 Nr. 5: Begrenzung der Erzeugungskapazität aufheben

Nummer 5 des RegE ist wie folgt formuliert (Anpassungen zum RefE kenntlich gemacht durch Verfasserin):

Eine Anlage zur Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff ist dient, gilt als Nebenanlage zu einer oder mehreren Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5 zulässig, wenn

(…)

6. die Kapazität des Wasserstoffspeichers, sofern das Vorhaben einen solchen umfasst, die Mengenschwellen des Anhangs I der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht erreicht.

(…)

Nach Nr. 5 darf die die Kapazität des Wasserstoffspeichers, sofern das Vorhaben einen solchen umfasst, die Mengenschwellen des Anhangs I der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung nicht erreichen.

Derzeit liegt die Mengenschwelle für Wasserstoffspeicher bei 5.000 kg. Der BEE empfiehlt keine unnötigen Begrenzungen in die Regelung aufzunehmen und den Absatz daher zu streichen. Zudem wird die Genehmigungsfähigkeit mitsamt einer Gefahrenbetrachtung vollständig im Genehmigungsverfahren geprüft und sollte nicht an die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gekoppelt werden.

1.9 Konkreter Gesetzesänderungsvorschlag zu § 249a BauGB-RegE

Der BEE schlägt gemäß den obigen Ausführungen folgende Änderungen vor (Text neu fett):

§ 249a Sonderregelung für Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien

Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient, gilt als Vorhaben gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5, wenn

2. es in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage einem Vorhaben zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 steht,

3. durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass in physikalischer Betrachtung der Wasserstoff ausschließlich aus dem Strom der Anlage der Vorhaben nach Nummer 1 sowie mindestens fünf weiterer Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie oder ergänzend dazu aus dem Strom von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie erzeugt wird, die im räumlichen nach Nr. 1 genannten Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen,

4. die Größe der Grundfläche der zum Vorhaben gehörenden baulichen Anlagen 60 Quadratmeter und der Höhenunterschied zwischen der Geländeoberfläche im Mittel und dem höchsten Punkt der baulichen Anlagen 3,5 Meter nicht überschreitet,

5. die in Nummer 2 genannten Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie sowie zur Nutzung solarer Strahlungsenergie nicht bereits mit einem anderen Vorhaben zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff verbunden sind und

6. die Kapazität des Wasserstoffspeichers, sofern das Vorhaben einen solchen umfasst, die Mengenschwellen des Anhangs I der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht erreicht. Die Beschränkung nach Nummer 2 gilt nicht für Vorhaben zu Forschungszwecken. Ein räumlicher Zusammenhang im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 gilt insbesondere als gegeben, wenn die in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Anlagen an dasselbe Netz oder denselben Netzanschluss angeschlossen oder ein Abstand von 20 Kilometern sind.

7. § 249b BauGB-RegE: Verordnungsermächtigung zum Ausbau der Erneuerbaren Energien auf Tagebaufolgeflächen

Wie schon in der BEE-Stellungnahme zum RefE: Wir begrüßen eine Verordnungsermächtigung der Länder für die beschleunigte Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen zur Belegung mit Windenergie- und/oder Photovoltaik-Anlagen. Hier werden große Potentiale vermutet, die darüber hinaus eine baldige Projektumsetzung erhoffen lassen.

Grundsätzlich bestehen allerdings Bedenken bei der gegenwärtigen Ausgestaltung der Regelung. Der Ausbau der Windenergie in Deutschland ist ein dezentrales Unterfangen, das von vielen verschiedenen oftmals mittelständischen Unternehmen getragen wird. Mit Blick auf die Größe der Tagebaufolgeflächen gilt es nach Möglichkeit zu vermeiden, dass der Ausbau in den betreffenden Bundesländern durch Zufall in den Händen weniger Unternehmen konzentriert wird. Gleichzeitig hat die Bundesregierung im Zuge der Kohlekraft Phase-outs erhebliche Entschädigungszahlungen an die Betreiberfirmen transferiert. Insofern wäre zu prüfen, ob eine beispielsweise eine öffentliche Ausschreibung zur Vergabe der Tagebauflächen aus wettbeberbsrechtlicher und politischer Sicht eine mögliche Option darstellt.

Neben einer beschleunigten Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen ist die Erweiterung der Flächenkulissen durch weitere vorgeschädigte und vorgeprägte Flächen wie bspw. Kalamitätsflächen, Konversionsflächen und deindustrialisierten Flächen (bspw. stillgelegte Flughäfen, Hafenanlagen, etc.) zu prüfen.

Außerdem droht das Wort "Abbaubereich" den Anwendungsbereich zu sehr einzuschränken. Zum Braunkohleabbau gehören auch riesige Abraumhalden, auf denen schon WEA- und PV- Vorhaben umgesetzt wurden und die unserer Ansicht nach nicht in den Abbaubereich fallen, oder zumindest Streitpotential darüber bestehen könnte. Das entsprechende Gesetz aus z.B. Brandenburg differenziert zwischen Abbau- und Haldenflächen, dort § 12 (Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG). Wir meinen, es sollten alle Flächen umfasst sein, die Gegenstand der Braunkohle- und Sanierungsplanung waren bzw. sind. Dies sollte in der Regelung entsprechend angepasst werden.

 

Artikel 2: Weitere Änderungen Baugesetzbuch (§ 249 Abs. 10 BauGB-RegE), In-Kraft-Treten 01.02.2023

1. „Optisch bedrängende Wirkung“ vernünftig konkretisieren

Der BEE begrüßt den Vorstoß des BMWSB, eine Regelung zur optisch bedrängenden Wirkung in § 249 Abs. 10 BauGB-E aufzunehmen. Hiernach soll der Belang der optisch bedrängenden Wirkung Vorhaben zur Nutzung der Windenergie bei einer Entfernung von 300 m zu Wohngebieten in der Regel nicht mehr entgegenstehen. Der Belang der optisch bedrängenden Wirkung ist in seiner Ausgestaltung umstritten und beschäftigt Planer*innen, Kommunen und Gerichte regelmäßig. Wir begrüßen daher sehr, dass der Gesetzgeber hier für Klarheit Sorge tragen will. Wichtig ist auch, dass über die immissionsschutzrechtlichen Abstände bereits größere Abstände als 300m einzuhalten sind.

Bei der Festlegung auf 300 m bestünde ggf. die Gefahr, dass die Flächen bis zu 300 m von den Planungsträgerinnen für Windenergiegebiete zur Erfüllung der Flächenbeitragswerte nach WindBG ausgewiesen werden, diese dann aber wegen Schallschutz nicht gänzlich bebaubar sind, da die Schallschutzgrenzen nach der TA Lärm in der Regel höhere Abstände als 300 m zu Wohngebieten fordern.

Der BEE schlägt anstelle der 300 Meter den in der Rechtsprechung3 entwickelten Abstand von dem Zweifachen der Anlagenhöhe vor. Dies ist gleichzeitig der maximal festzuschreibende Abstand, da ein höherer Abstand zu viel Flächenverlust verursachen würde. Denn die Planungsträgerinnen müssen die Abstände in der Flächenausweisung berücksichtigen. So bemisst sich der Abstand immer an der jeweiligen Anlagenhöhe und muss angesichts technischer Entwicklungen nicht fortlaufend an die aktuellen Anlagendurchschnittshöhen angepasst werden.

Die Formulierung, dass der Belang bei Abstandseinhaltung "in der Regel" nicht entgegensteht, dürfte im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu Einwendungen und ggf. Widersprüchen und/oder Drittanfechtungsklagen führen. Es wäre daher wünschenswert, dass (ansonsten zumindest in der Begründung) klargestellt wird, wann keine Regelwirkung vorliegt (wenn diese Formulierung beibehalten wird). Den Genehmigungs- und Widerspruchsbehörden würde so die Anwendung der Vorschrift erleichtert. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum, in dem noch keine gerichtlichen Entscheidungen zu Ausnahmefällen vorliegen.

§ 249 Abs. 10 BauGB-E ist wie folgt zu ändern (Text neu fett):

(10) Der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung steht einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zur nächstgelegenen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens 300 Meter das Zweifache der Gesamthöhe beträgt.

2. Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen zur Belegung mit Windenergie- und/oder Photovoltaik-Anlagen

Der BEE begrüßt die Verordnungsermächtigungen der Länder für die beschleunigte Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen zur Belegung mit Windenergie- und/oder Photovoltaik-Anlagen nach §249b. Allerdings bestehen bei der gegenwärtigen Ausgestaltung wettbewerbsrechtliche Bedenken. Bislang haben nur sehr wenige ehemalige Braunkohle-Tagebau-Betreiber Zugang zu diesen Flächen. Gleichzeitig hat die Bundesregierung im Zuge der Kohlekraft Phaseouts erhebliche Entschädigungszahlungen an diese Betreiberfirmen transferiert. Insofern ist hier eine öffentliche Ausschreibung zur Vergabe der Tagebauflächen aus wettbewerbsrechtlicher und politischer Sicht geboten. Der BEE plädiert daher neben einer beschleunigten Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen auch die Erweiterung der Flächenkulisse auf weitere Flächen bundesweit, wie z.B. bergrechtlich festgestellte, planfestgestellte oder abfallrechtlich genehmigte Flächen (Halden und Kippen) oder grundsätzlich vorgeschädigte und vorgeprägte Flächen wie bspw. Kalamitätsflächen, Konversionsflächen und deindustrialisierte Flächen (bspw. stillgelegte Flughäfen, Hafenanlagen, etc.) zu prüfen (Siehe BSW Stellungnahme).

Artikel 3: Änderung des Gesetzes über die Umweltvevträglichkeitsprüfung

Die Rechtsverordnungen nach § 249b BauGB-RegE zur Öffnung der Tagebaufolgeflächen werden in die Liste der SUP-pflichtigen Pläne aufgenommen. Hierzu haben wir keine Anmerkungen. An dieser Stelle verweisen wir aber auf unseren Vorschlag zur Erhöhung der Schwelle für die Umweltverträglichkeitsvorprüfung für Windenergieanlagen von 3 auf 6 Anlagen. 4 Stattdessen sollte diese freiwillig sein. Dies würde für viele Projekte den Verfahrensaufwand erheblich reduzieren.5 Dies ist auch unionsrechtlich zulässig. Mitgliedstaaten dürften unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien des Anhangs III der UVP-RL gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchstabe b) Schwellenwerte bzw. Kriterien für die Bestimmung der UVP-Pflicht selber festlegen.

Artikel 4.: Änderung des Windflächenbedarfsgesetzes, In-Kraft-Treten 01.02.2023

Die Nutzung von vorbelasteten Tagebauflächen durch Windenergie- und PV-Anlagen zu erleichtern ist in jedem Fall unterstützenswert. Wichtig ist jedoch, dass diese Flächen unabhängig von der Ausweisung von Vorranggebieten nach WindBG betrachtet werden. Der BEE lehnt die im Gesetzentwurf in § 4 Abs. 4 WindBG-RegE vorgesehene 50%-Anrechnung der Tagebaufolgeflächen auf die WindBG-Flächenziele (Flächenbeitragswerte 1) allein aufgrund der erlassenen Verordnung nach § 249b Abs. 1 BauGB-RegE entschieden ab. Diese Flächen sind – wenn die jeweilige Verordnung erlassen wird – noch in keiner Weise auf ihre Tauglichkeit geprüft. Es ist verfrüht, sie bloß wegen der jeweiligen Verordnung überhaupt schon anzurechnen. Politisch sollten diese Flächen als Chance bewertet werden, eine Art Puffer anzulegen für den Wegfall oder die Verzögerung von Vorhaben auf anderen, ausgewiesenen Flächen. Die Regelung muss so ausgestaltet sein, dass sie die Flächenziele nicht weiter gefährdet (wie jetzt durch drohenden Wegfall anderer, sehr gut geeigneter Flächen), sondern zusätzliche Flächen aktiviert.

Auf den sonst nach dem WindBG anrechenbaren Flächen (insb. Vorranggebiete) soll sichergestellt sein, dass auf einem Großteil der ausgewiesenen Fläche tatsächlich neue Anlagen genehmigt und gebaut werden. Bei den Tagebaufolgeflächen ist jedoch aufgrund ihrer Eigenart und den Beschränkungen aus geologischer Sicht und durch den aktiven Bergbau völlig unklar, ob und in welchem Umfang am Ende eine tatsächliche Windenergienutzung überhaupt möglich ist. Die umfangreiche Erfahrung von Windenergieprojektierer*innen auf ehemaligen Bergbauflächen zeigt, dass dort erhebliche Genehmigungs- und Bauhindernisse (u.a. Standfestigkeitsproblematiken) bestehen. Dies spricht nicht gegen die pauschale Öffnung der Tagebaugebiete für EE, sondern gegen deren pauschale Anrechnung. Es geht letztlich um tausende von Hektar an Fläche (die für Wind verfügbar gemacht werden sollen. Die Folge der Anrechnung wäre, dass an anderer Stelle in den betroffenen Planungsregionen entsprechend deutlich weniger Fläche für die Windenergienutzung ausgewiesen werden müsste. Dies widerspricht der Idee des dezentralen Ausbaus der Windenergie. Zwar ist im Gesetzentwurf in einem vorgeschlagenen Abs. 6 zu § 4 WindBG-RegE eine Evaluierung bis zum 30.06.2028 zum Stand des Windenergieausbaus auf den besagten Flächen vorgesehen, bis dahin würden diese Flächen aber zu 50% auf den in den betroffenen Ländern zu erreichenden Flächenbeitragswert hinzugezählt werden. Sollte sich im Zuge der Evaluierung die teilweise oder vollständige Nichteignung von Flächen herausstellen, müsste dann ab der zweiten Jahreshälfte 2028 damit begonnen werden, an anderer Stelle zusätzliche Flächen neu auszuweisen, um den Vorgaben aus dem WindBG gerecht zu werden, was angesichts der bekanntermaßen langen Planungszeiten aber auch der sehr langen Projektdauern zu einer erheblichen Verzögerung führen würde. Mit der geplanten Regelung werden die ohnehin schon zu spät angesetzten Ausweisungsziele des WindBG weiter deutlich geschwächt - zumindest in Sachsen, Brandenburg und NRW - der Ausbau in diesen wichtigen Ländern deutlich gebremst. Zudem sind die von vielen Entwickler*innen bereits getätigten Investitionen in Hoffnung auf Ausweisung neuer Flächen in gerade in den „Kohle-Ländern“ akut gefährdet sind. Das kann nicht im Interesse des Bundes sein, der ja gerade versucht, den Ausbau Wind an Land zu fördern, da wir absehbar die gesetzten Ziele nicht erreichen.

Wir plädieren daher dafür, die besagten Tagebaufolgeflächen nur in dem Umfang auf die WindBG-Flächenziele anrechenbar zu machen, in dem dort tatsächlich Windenergieanlagen genehmigt/realisiert werden, also nur im Umkreis von einer Rotorblattlänge um eine Windenergieanlage, analog zur Anrechnung von Flächen, die keine Windenergiegebiete sind, auf denen aber schon WEA stehen; §4 Abs. 1 WindBG. Dies würde auch die Unterscheidung in Wind-only und Wind und PV-Gebiete in § 4 Abs. 4 überflüssig machen. Die jeweilige Planungsträgerin (Behörde) kann dann selbst entscheiden, ob sie die WEA durch Beschluss anrechnet oder sich eine Art Puffer schafft.

Konkret: § 4 Abs. 4 WindBG-RegE wird wie folgt geändert (Text neu fett):

(4) Flächen innerhalb des Abbaubereichs eines Braunkohlen- oder Sanierungsplans, für die durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bis zum 31. Mai 2024 ausschließlich eine Bestimmung gemäß § 249b Absatz 1 des Baugesetzbuchs, nicht aber auch zusätzlich gemäß § 249b Absatz 2 des Baugesetzbuchs getroffen wurde, sind können auf die Flächenbeitragswerte nach Anlage 1 Spalte 1 anteilig mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 anzurechnen im Umkreis von einer Rotorblattlänge um die Windenergieanlage angerechnet werden, wenn der jeweilige Planungsträger dies im Beschluss nach § 5 Absatz 1 feststellt. Die Anrechnungsmöglichkeit besteht nur, solange die Windenergieanlage in Betrieb ist.

 

Weitere Änderungsvorschläge des BEE im BauGB

Photovoltaik

Landwirte durch Privilegierung kleiner Freiflächenanlagen aktiv in den Photovoltaik-Ausbau einbinden

Rund 60 Prozent der Vollerwerbslandwirte nutzen auf einzelnen Betriebsgebäuden bereits die Photovoltaik. Häufig verfügen sie im unmittelbaren Umfeld ihrer Gehöfte über kleinere Freiflächen, die nicht für andere Zwecke benötigt werden. Viele von ihnen würden hier im Falle eines unbürokratischen Genehmigungsverfahrens gerne kleine PV-Freiflächenanlagen errichten, um den Solarstrom ins öffentliche Netz einzuspeisen oder wenn möglich anteilig in ihren Betrieben selbst zu nutzen.

Nach übereinstimmender Auffassung des BSW und des Deutschen Bauernverbandes sollten kleine PV-Anlagen mit einer Leistung bis zu 1 MW im Baugesetzbuch privilegiert werden, sofern diese vom Landwirt in Hofnähe errichtet und betrieben werden. Nach überschlägigen Schätzungen des BSW könnten ließen sich dadurch in relativ kurzer Zeit 5-10 Gigawatt an zusätzlicher PV-Kapazität errichten (entspricht rd. 5-10 TWh im Jahr!), im Falle einer befristeten Incentivierung ein relevanter Anteil davon bereit im Jahr 2023 (siehe BSW Stellungnahme).

BEE-Vorschlag: Kleine Freiflächenanlagen bis zu 1 MW, die von Landwirten in Hofnähe installiert und betrieben werden, sollten durch eine Privilegierung nach §35 BauGB vom zeitaufwändigen und kostspieligen Genehmigungsverfahren ausgenommen werden. Zur Realisierung dieser Anlagen in Hofnähe sollte die Privilegierung dieser Anlagen auch in die Flächenkulisse in

§48 EEG aufgenommen werden, da nur wenige Höfe in der Nähe von Verkehrsrandstreifen liegen. Um eine zeitnahe Solarisierung dieser zusätzlichen Flächen zu erreichen, wäre ein auf das Jahr 2023 zeitlich befristeter Einspeise-Bonus in Höhe von 1 Cent je kWh zusätzlich zu den regulär gewährten Vergütungssätzen wirkungsvoll.

Agri-PV-Anlagen nach §35 BauGB privilegieren

Die Kombination von Landwirtschaft und Photovoltaik-Freiflächenanlagen durch sogenannte Agri-PV-Anlagen ermöglicht eine flächenschonende Nutzung von Flächen zur parallelen Erzeugung von landwirtschaftlichen Gütern und erneuerbaren Strom. Die Stromerzeugung ist hierbei klar der landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche untergeordnet. So müssen zur Erfüllung der DIN SPEC 91434 noch mindestens 85 Prozent der Agri-PV-Fläche landwirtschaftlich genutzt werden können. Die Fläche bleibt somit vorrangig eine land-wirtschaftliche Fläche mit einer Stromerzeugungsanlage als zusätzliche Nutzung.

BEE-Vorschlag: Agri-PV-Anlagen sollten als Symbiose zwischen Landwirtschaft und Stromerzeugung nach §35 Abs. 1 BauGB privilegiert werden, da es sich dabei um eine Ergänzung zur bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung der Fläche handelt und dieser Nutzung untergeordnet ist (Siehe BSW Stellungnahme).

Solarthermie

Die direkte Erzeugung erneuerbarer Wärme mittels Solarthermie hilft unmittelbar, Erdgas einzusparen, sei es im Einfamilienhaus oder in der Fernwärme. Ein bedeutsamer Hinderungsfaktor für die Errichtung großer Solarthermieanlagen für Wärmenetze ist die Verfügbarkeit geeigneter siedlungsnaher Flächen. Im Baugesetzbuch §35 sind die Vorhaben gelistet, die im Außenbereich von Städten und Gemeinden privilegiert geplant und realisiert werden können. Dort sind die Windkraft gelistet sowie weitere Bauvorhaben für die allgemeine Elektrizitätsversorgung.

Die Solarthermie hilft, dass im Referentenentwurf formulierte Ziel “Umbau der Energieversorgung und eine energiepolitische Unabhängigkeit von Russland” möglichst schnell zu erreichen. Die fehlende Privilegierung sowie langwierige Genehmigungsprozesse sind der entscheidende Hinderungsfaktor dieser Technologie. Daher ist es unverständlich, dass sie erneut keine Berücksichtigung findet.

BEE-Vorschlag: Die Solarthermie sollte daher schnellstmöglich als privilegiertes Vorhaben in §35 BauGB aufgenommen werden. Dies würde bedeuten, dass die Planer zwar immer noch eine Baugenehmigung brauchen, aber vorher kein aufwendiges Bebauungsplan-Verfahren durchführen müssen (Siehe BSW Stellungnahme).

Bioenergie

Im BauGB finden sich aktuell viele Hemmnisse und Hürden für die Erzeugung und Nutzung von Bioenergie. Das betrifft vor allem die Umrüstung bestehender Biogasanlagen auf die Biomethaneinspeisung, die Nutzung unerschlossener Reststoffpotenziale, die verbesserte Wärmeauskopplung und die Produktion fortschrittlicher Biokraftstoffe. Mit der laufenden BauGB-Novelle sollten diese Hemmnisse wie folgt beseitigt werden (Siehe HBB Positionspapier):

1. Privilegierung von zentralen Biogasaufbereitungs- und Einspeiseanlagen im Außenbereich (Ergänzung von § 35 Abs. 1): Damit die geopolitisch notwendige Umrüstung des Biogasanlagenbestands auf die Einspeisung ins Gasnetz vorangebracht werden kann, sollten zentrale Biogasaufbereitungs- und Einspeiseanlagen privilegiert im Außenbereich errichtet werden dürfen. Der Zusammenschluss von Biogasanlagen und deren Umrüstung.

BEE-Vorschlag: Der BEE schlägt daher vor, den folgenden Satz in § 35 Abs. 1 aufzunehmen: “der Aufbereitung von aus Biomasse erzeugtem Biogas zu Biomethan dient, einschließlich des Anschlusses solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz, [….]“

2. Hindernisse für die Vergärung von Rest- und Abfallstoffen abbauen: Um das Potenzial der Vergärung von Gülle und sonstigen Rest- und Abfallstoffen heben zu können, sollten:

BEE-Vorschlag: 1) Hemmnisse für den Einsatz von Reststoffen aus nahegelegenen, aber nicht-privilegierten Betrieben abbauen (Änderung von § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b); b)Errichtung von Biogasanlagen an zulässigerweise im Außenbereich errichteten Tierhaltungen privilegieren (Änderung von § 35 Abs. 1 Nr. 6) c) Unterschieden in der Agrarstruktur Rechnung durch Ausnahmen bei der Größenbegrenzung Rechnung tragen (Ergänzung von § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d))

3. Wärmeauskopplung: Blockheizkraftwerke, die vom Standort der Biogaserzeugung abgesetzt sind (Satelliten-BHKW), dürfen im Außenbereich nur dann errichtet werden, wenn die gesamte erzeugte Energie überwiegend am BHKW-Standort genutzt wird. Um die Wärmenutzung aus Biogas an Außenbereichsstandorten zu erleichtern, sollte die Errichtung dieser BHKW auch dann möglich sein, wenn z.B. der Strom nicht vor Ort genutzt, sondern überwiegend oder vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird.

BEE-Vorschlag: Auch Satelliten-BHKW, die keine „dienende Funktion“ erfüllen, sollten im Außenbereich errichtet werden dürfen. Zu diesem Zweck soll § 35 Abs. Nr. 8 wie folgt ergänzt bzw. neu gefasst werden: “oder b) der energetischen Nutzung von aus Biomasse erzeugtem Biogas oder Biomethan in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in oder im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit (...)”

4. Fortschrittliche Biokraftstoffe (Pflicht zum Anschluss an das öffentliche Netz streichen (Änderung von § 35 Abs. 1 Nr. 6)): Die Privilegierung von Biogasanlagen sollte nicht daran gebunden sein, dass die Anlage ans öffentliche Netz angeschlossen ist, um auch Anlagenkonzepte zu ermöglichen, bei denen z.B. aus dem Biogas fortschrittliche Biokraftstoffe erzeugt und ohne Einspeisung in ein öffentliches Netz vermarktet werden.

BEE-Vorschlag: Der Privilegierungsvoraussetzung des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz sollte durch eine klarstellende Umformulierung von § 35 Abs. 1 Nr. 6 entfallen […] 6. der energetischen Nutzung von Biomasse mit oder ohne Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: […].“

Wind

Über die in der aktuellen Novelle angestoßenen Änderungen hinaus, sind weitere Änderungen im BauGB erforderlich, um die eine kurzfristige Flächenmobilisierung zu erreichen. Hierzu verweisen wir vor allem auf unsere Stellungnahme zum ursprünglichen RefE und werden außerdem kurzfristig noch weitere Vorschläge dazu einbringen.

Der in § 2 EEG 2021 n.F. festgeschriebene Abwägungsvorrang sollte für bessere Durchsetzbarkeit in sämtlich relevante Fachgesetze (insb. in § 35 zur Anwendung von Absatz 3 BauGB) übertragen werden. Bisher wurde eine Übertragung nur in das BNatSchG vorgenommen. Zwar strahlt die Wirkung des § 2 EEG 2021 n.F. unmittelbar in alle Fachgesetze. Jedoch haben wir aus der Praxis bereits anderslautende Ansichten von Behörden vernommen. Auf eine gerichtliche Klärung können wir nicht warten, zumal der Gesetzgeber jetzt die Möglichkeit einer Klarstellung hat. Regelungen in sämtlichen Fachgesetzen sind erforderlich, um nicht dem Argument der „Entwertung“ des § 2 EEG 2021 n.F. bei Aufnahme nur in einzelnen Gesetzen weiter Raum zu geben. Die Gesetzgebung sollte bei Übertragung in die Fachgesetze in jedem Fall auch klarstellen, dass weiter von einer umfassenden Geltung des § 2 EEG 2021 n.F. auszugehen ist.

Geothermie

Eine Verankerung der Privilegierung der Erdwärme fehlt bislang im BauGB § 35. Zwar wird sowohl in der Praxis als auch von Gerichten eine Privilegierung von Geothermieanlagen als ortsgebundener gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB häufig anerkannt. Die Frage führt gleichwohl häufig zu Verzögerungen bei der Realisierung von Geothermievorhaben. Das gilt insbesondere, wenn die Bergbehörde die Privilegierung der Gewinnungsanlage (beginnend mit dem Bohrplatz) bejaht, aber die Bauaufsicht die Privilegierung für die erforderliche Heizzentrale verneint. Aus diesem Grund würde eine Gleichstellung von Geothermieanlagen mit den ebenfalls privilegierten Wind- und Wasserkraftanlagen im Baugesetzbuch zu einer erheblichen Beschleunigung in der Planungsphase führen.

BEE-Vorschlag: Die Erdwärme sollte daher so schnell wie möglich als privilegierte Vorhaben in §35 BauGB aufgenommen werden, damit die Planungsphase deutlich beschleunigt werden kann. Der BEE schlägt vor, in §35 Abs. 1 “oder der Erdwärme” zu ergänzen.

 

 

1 Studie von Green Planet ENERGY (2022): netzdienliche Wasserstofferzeugung - LINK

https://energiepark-bad-lauchstaedt.de/technisches-konzept/wasserstofferzeugung/

3 zuletzt OVG Münster Urteil vom 04.05.2022 – 8 D 346/21.AK - LINK

4 Vgl. BWE (2021): Aktionsprogramm für die 20. Legislaturperiode - LINK

5 SUER (2022), Reformansätze zum Genehmigungsrecht, S. 65. – LINK

 

Portraitbild von Dr. Matthias Stark
Ansprechpartner*in

Dr. Matthias Stark
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Leiter Fachbereich Erneuerbare Energiesysteme


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