Rechtsgutachten der Wirtschaftskanzlei Raue im Auftrag des BEE
23. Juni 2026
Die beihilferechtliche Genehmigung des aktuellen EEG-Fördersystems läuft am 31. Dezember 2026 aus. Bereits wirksam erteilte Zuschläge und vor dem 1. Januar 2027 durch Inbetriebnahme entstandene Vergütungsansprüche laufen über ihre gesetzliche Förderdauer rechtmäßig weiter. Danach dürfen ohne eine neue Genehmigung der Europäischen Kommission keine neuen Förderungen mehr gewährt werden. Ohne rechtzeitiges Handeln droht eine Förderlücke mit negativen Folgen für den Zubau von erneuerbaren Energien und die Erreichung der Klimaziele.
Ab 1. Januar 2027 gilt das unionsrechtliche Durchführungsverbot: Nach Ablauf der Genehmigung verstößt jede neue Beihilfegewährung – gleich ob Zuschlagserteilung in einer Ausschreibung oder gesetzlicher Vergütungsanspruch bei Inbetriebnahme – gegen das unmittelbar geltende Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Eine Verletzung des Durchführungsverbots begründet die Pflicht zur Rückforderung nebst Zinsen, ermöglicht Klagen von Wettbewerbern und kann zu einem Prüfverfahren der Kommission mit Rückforderungsbeschluss führen. Beihilferechtlich gilt somit: Ohne Genehmigung keine Förderung.
Gleichzeitig stockt die Novellierung des EEG, weil eine politische Einigung bislang nicht gelungen ist. Die Erfahrungen mit der Notifizierung des Solarpakets I zeigen, dass die Kommission für eine beihilferechtliche Prüfung mehr Zeit benötigen kann als erwartet. Um das beihilferechtliche Risiko zu minimieren, bedürfte es einer schnellen politischen Einigung, damit parallel zum fortlaufenden Gesetzgebungsprozess eine Pränotifizierung bei der Kommission eingeleitet werden kann. Ohne eine solche Einigung drohen folgende Szenarien:
Angesichts der Verzögerungen bei der Novellierung des EEG-Fördersystems hat uns der BEE um die Prüfung der folgenden Fragen gebeten:
Das vollständige Gutachten finden Sie hier als Download:
Untersuchung der Annahmen und Ergebnisse der EEG-Prognose 2026 und der EEG-Mittelfristprognose 2026-2030 der ÜNB.
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