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Solarkollektoren mit Windrädern im Hintergrund vor blauem, wolkenbehangenem Himmel
Studie

Folgen des Auslaufens der beihilferechtlichen Genehmigung der EEG-Förderung

23. Juni 2026

Zusammenfassung

Die beihilferechtliche Genehmigung des aktuellen EEG-Fördersystems läuft am 31. Dezember 2026 aus. Bereits wirksam erteilte Zuschläge und vor dem 1. Januar 2027 durch Inbetriebnahme entstandene Vergütungsansprüche laufen über ihre gesetzliche Förderdauer rechtmäßig weiter. Danach dürfen ohne eine neue Genehmigung der Europäischen Kommission keine neuen Förderungen mehr gewährt werden. Ohne rechtzeitiges Handeln droht eine Förderlücke mit negativen Folgen für den Zubau von erneuerbaren Energien und die Erreichung der Klimaziele.

Ab 1. Januar 2027 gilt das unionsrechtliche Durchführungsverbot: Nach Ablauf der Genehmigung verstößt jede neue Beihilfegewährung – gleich ob Zuschlagserteilung in einer Ausschreibung oder gesetzlicher Vergütungsanspruch bei Inbetriebnahme – gegen das unmittelbar geltende Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV. Eine Verletzung des Durchführungsverbots begründet die Pflicht zur Rückforderung nebst Zinsen, ermöglicht Klagen von Wettbewerbern und kann zu einem Prüfverfahren der Kommission mit Rückforderungsbeschluss führen. Beihilferechtlich gilt somit: Ohne Genehmigung keine Förderung.

Gleichzeitig stockt die Novellierung des EEG, weil eine politische Einigung bislang nicht gelungen ist. Die Erfahrungen mit der Notifizierung des Solarpakets I zeigen, dass die Kommission für eine beihilferechtliche Prüfung mehr Zeit benötigen kann als erwartet. Um das beihilferechtliche Risiko zu minimieren, bedürfte es einer schnellen politischen Einigung, damit parallel zum fortlaufenden Gesetzgebungsprozess eine Pränotifizierung bei der Kommission eingeleitet werden kann. Ohne eine solche Einigung drohen folgende Szenarien:

  • Szenario 1: EEG 2027 tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft, Kommissionsgenehmigung folgt erst im Laufe des Jahres 2027: Der beihilferechtliche Genehmigungsvorbehalt (§ 102 EEG 2027-Referentenentwurf) sperrt die Anwendung der Förderregelungen bis zur Genehmigung. Es entstünde eine Förderlücke: Das Gesetz ist zwar in Kraft, darf aber nicht vollzogen werden. Es entstünde eine Situation wie bei Solarpaket I.
     
  • Szenario 2: EEG 2027 tritt erst nach dem 1. Januar 2027 in Kraft, die Genehmigung der Kommission erfolgt noch später im Jahr 2027: Das EEG 2023 bleibt auf nationaler Ebene in Kraft, seine beihilferechtliche Genehmigung ist jedoch ausgelaufen. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen auf seiner Grundlage keine neuen Beihilfen mehr gewährt werden. Die Förderlücke dauert vom 1. Januar 2027 bis zum Inkrafttreten und zur Genehmigung eines EEG 2027.
     
  • Szenario 3: Kleine EEG-Novelle zur Umsetzung der zwingenden EU-Vorgaben (Contracts for Difference, NZIA-Resilienzauktionen): Der begrenzte Änderungsumfang und die Erfüllung der von der Kommission selbst formulierten Anforderungen (insb. Claw-Back-Mechanismus) könnten sich vorteilhaft auf eine beschleunigte Genehmigung auswirken. Die weiteren Änderungen und Streitpunkte könnten später ausverhandelt werden.

 

Fragestellungen

Angesichts der Verzögerungen bei der Novellierung des EEG-Fördersystems hat uns der BEE um die Prüfung der folgenden Fragen gebeten:

  1.  Welche Rechtsfolgen hat es, wenn bis zum 31. Dezember 2026 die beihilferechtliche Genehmigung der Kommission ausläuft?
     
  2. Welche Szenarien mit welchen Folgen kommen in Betracht, wenn zum 1. Januar 2027 kein neues EEG in Kraft tritt und/oder von der Kommission genehmigt wird?

 

Das vollständige Gutachten finden Sie hier als Download:

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