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Goldenes Stahlrohrnetz in der Rohölraffinerie bei goldenem Sonnenlicht
Positionspapier

Neue Impulse für die Wärmewende

20. März 2025

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

  • Langfristige Planbarkeit für Bürger*innen, Investor*innen und Betreiber*innen herstellen
    • Kontinuität bei Ordnungsrecht und Förderung: In der Wärmepolitik ist es von zentraler Bedeutung, dass rechtliche Rahmenbedingungen wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie Förderprogramme (BEG, BEW, EEW) auch über Regierungswechsel hinweg stabil bleiben. Eine kontinuierliche Weiterentwicklung dieser Gesetze und Förderprogramme, statt wiederholter grundlegender Reformen, sorgt für Verlässlichkeit – eine Grundvoraussetzung für Investitionen sowohl von Anlagenbetreiber*innen als auch Bürger*innen. Auch für die Heizungsindustrie und das Fachhandwerk ist Kontinuität als Grundlage der Investitions- und Personalplanung wichtig.

    • Maßvolle Weiterentwicklung statt hartem Bruch: Gesetzliche Vorgaben und Fördersätze sollten schrittweise und planbar weiterentwickelt werden, anstatt durch plötzliche und  gravierende Änderungen zu verunsichern. Eine abgestufte Anpassung von Fördermaßnahmen vermeidet z.B. eine Übersteuerung und ermöglicht es den Akteuren, sich rechtzeitig auf neue Marktbedingungen einzustellen.

  • CO2-Preis alleine reicht nicht aus
    Der CO2-Preis im BEHG bzw. ETS 2 ist ein wichtiges Instrument, um den Umstieg auf CO2-arme Technologien im Wärmesektor anzureizen. Allerdings reicht er allein nicht aus, um die tiefgreifenden Veränderungen zu bewirken, die für eine erfolgreiche Wärmewende erforderlich sind. Besonders in sozioökonomisch schwächeren Regionen, für Haushalte mit geringerem Einkommen und energieintensive Branchen braucht es eine ausreichend hohe Förderung, die den Umstieg auf Erneuerbare Wärmequellen fördert und soziale, regionale und strukturelle Unterschiede berücksichtigt.

  • Bürokratieabbau
    In der Wärmepolitik müssen bürokratische Hürden abgebaut werden, um die breite Nutzung Erneuerbarer Wärmequellen zu erleichtern. Vereinfachte Regeln sowie Antragsverfahren, schnellere Genehmigungen und die Beseitigung von Rechtsunsicherheiten fördern die Akzeptanz und beschleunigen die Marktdurchdringung Erneuerbarer Wärmetechnologien.

  • Level Playing Field herstellen
    Für eine faire und zukunftsfähige Wärmewende ist es entscheidend, dass alle Technologien gleichberechtigten Zugang zu Fördermitteln und Marktchancen haben. Dazu müssen bestehende Benachteiligungen einzelner Technologien in Gesetzen, Verordnungen und Förderprogrammen beseitigt werden.

1 EINLEITUNG

Die Wärmewende ist eine der größten Herausforderungen auf dem Weg zu einer klimafreundlichen Energiezukunft und erfordert langfristige Planungssicherheit für alle Beteiligten – von Gebäudeeigentümer*innen und Mieter*innen über Unternehmen und Investor*innen bis hin zu Anlagenbetreiber*innen. Über all dem steht der Ausbau der Erneuerbaren Energien, da die Wärmewende nur dann gelingen kann, wenn die Defossilisierung in allen Sektoren, auch dem eng verknüpften Stromsektor vorangetrieben wird. Um die Transformation des Wärmesektors erfolgreich umzusetzen, müssen rechtliche Rahmenbedingungen wie das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und das Wärmeplanungsgesetz (WPG) sowie die spezifischen Förderprogramme im Wärmesektor (Bundesförderung für effiziente Gebäude - BEG, Bundesförderung für effiziente Wärmenetze - BEW, Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft - EEW) stabil und verlässlich bleiben. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass diese Regelungen nicht ständig stark umgestaltet werden, sondern kontinuierlich und in einem planbaren Rahmen weiterentwickelt werden, um das Vertrauen in die Marktbedingungen zu stärken.

Ein zentraler Bestandteil der Wärmewende ist der CO2-Preis, wie er mit dem BEHG eingeführt wurde und zukünftig EU-weit im ETS 2 gelten wird. Er setzt einen wichtigen Anreiz zur CO2-Reduktion und Investitionen. Daher ist es zunächst wichtig, auf eine fristgerechte und europaweite Umsetzung des Emissionshandels zu achten und rechtzeitig Entscheidungen darüber zu treffen, wie dessen Einnahmen insbesondere zur Entlastung von Menschen mit geringerem Einkommen – zum Beispiel durch die Einführung eines sozial gestaffelten Klimageldes – eingesetzt werden.

Steigende CO2-Preise allein führen jedoch nicht zu einer ausreichenden Lenkungswirkung zugunsten einer sozial gerechten Umstellung auf Erneuerbare Energien, ohne Strukturbrüche in der Industrie zu verursachen, wenn nicht gleichzeitig Fördermaßnahmen bestehen bleiben. Zusätzliche Fördermaßnahmen, wie insbesondere die BEG und BEW, ermöglichen erst Investitionen in Alternativen. Insbesondere sind Fördermaßnahmen erforderlich, um Menschen mit geringerem Einkommen, in sozial und wirtschaftlich schwächeren Regionen und für energieintensive Unternehmen den Umstieg auf klimafreundliche Heiztechnologien zu unterstützen.

Um den Übergang zur Erneuerbaren Wärmeversorgung effizient zu gestalten, müssen bürokratische Hürden abgebaut werden, da zu hohe und zu komplizierte Anforderungen vielfach zu einer starken Investitionszurückhaltung führen. Daher sind vereinfachte ordnungs- und förderrechtliche Regeln sowie Antrags- und Genehmigungsverfahren erforderlich, die den Zugang zu Fördermitteln und die Umsetzung von Projekten erleichtern und beschleunigen.

Ein weiteres zentrales Element für eine erfolgreiche Wärmewende ist die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen. Alle Erneuerbaren Wärmetechnologien sollten die gleichen Chancen bei der Förderung und am Markt haben. Dies setzt voraus, dass bestehende Benachteiligungen einzelner Technologien in Gesetzen und Förderprogrammen abgebaut werden, sodass ein offener und gleichwertiger Wettbewerb gefördert wird. Dabei können Fördersätze bei unterschiedlich hohem Förderbedarf auch unterschiedlich hoch ausfallen. Allerdings ist eine zu feinteilige Differenzierung von Fördersätzen zu vermeiden.

So lässt sich eine langfristig tragfähige Grundlage für die Wärmewende schaffen, die den Anforderungen an Klimaschutz, Innovation und sozialer Gerechtigkeit gerecht wird.

Im Folgenden stellt der BEE konkrete Vorschläge zur effektiven Weiterentwicklung der Maßnahmen für eine defossilisierte Wärmeversorgung vor. Bei Fragen oder Gesprächsbedarf stehen wir gerne zur Verfügung.

2 GEBÄUDEENERGIEGESETZ BEWAHREN

Der Regierungswechsel bietet die Chance, das Gebäudeenergiegesetz (GEG) aufgrund der bereits gesammelten Erfahrungen maßvoll weiterzuentwickeln. Dabei ist zu beachten, dass die Novellen von GEG und BEG und die Einführung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) im Jahr 2024 bereits zu starkem Attentismus geführt haben. So richtig die Maßnahmen waren, so haben sie doch viel Zeit benötigt, um bei Gebäudeeigentümern, Handwerk und Industrie anzukommen. Während die Regelungen nun langsam Wirkung zeigen, würde eine erneute grundlegende Umgestaltung des GEG vermutlich noch stärkeren Attentismus hervorrufen.

Gleichwohl gibt es Paragrafen, in denen das Gesetz verschlankt und entbürokratisiert werden sollte. Dabei müssen die wesentlichen Festlegungen erhalten bleiben. Zu den grundlegenden Regelungen des GEG, die erhalten bleiben sollten, gehören:

  • individuelle Vorgaben, wonach eine neue Heizung nach Inbetriebnahme vorwiegend mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss, gelten.
  • die stufenweise Einführung der 65 %-EE-Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme in neu installierten Heizungen ab Mitte 2026 bzw. Mitte 2028.
  • die Einführung und stufenweise Erhöhung eines Anteils grüner Brennstoffe für Öl- und Gasheizungsanlagen, die seit 2024 installiert wurden und bis zum Greifen der 65-%-EE-Nutzungspflicht noch werden, gilt.
  • das Ende des Einsatzes fossiler Brennstoffe im Jahr 2045.
  • die strengen Anforderungen an Gasnetztransformationspläne im Falle von Erdgasheizungen.

Sollte bereits absehbar sein, dass einer oder mehrere dieser für die Defossilisierung des Wärmesektors unerlässlichen Festlegungen erhalten bleiben sollen, sollten die Parteien dies auch unverzüglich kommunizieren, damit der Heizungsmarkt nicht weiter in der aktuellen Abwartehaltung verbleibt.

Allerdings darf das GEG nicht unverändert bleiben, sondern muss an bestimmten Stellen angepasst werden, um die Technologieoffenheit beim Einsatz klimaverträglicher Heizungsanlagen umfassend zu gewährleisten, z.B.

  • Einstufung von Infrastruktur und Anlagen zur Erzeugung von EE-Gasen als im überragenden öffentlichen Interesse
  • Entbürokratisierung des GEG
    • Abschaffung der ins Leere laufenden Beratungspflicht für Holzheizungsanlagen
    • Angleichung der Nachweispflicht für Holzheizungsanlagen in Kombination mit Öl- und Gasheizungsanlagen an die Anforderungen bei Wärmepumpen
    • Abschaffung der Pflicht zum Nachhaltigkeitsnachweis bei Bioölheizungen (wie auch bei gasförmiger und fester Biomasse)
    • Bemessung des Beitrags der Solarthermie am Wärmeertrag, nicht mehr an der Kollektorfläche
      • Im Rahmen von Ordnungsrecht und Förderrichtlinien muss der im jeweiligen Kollektordatenblatt leicht ablesbare Bruttowärmeertrag pro m² mindestens als Alternative zur Kollektorfläche anerkannt werden. Dies dient der technischen Fortentwicklung der Kollektoren im Hinblick auf die Wirkungsgrade und einem fairen Wettbewerb für Hochleistungskollektoren inländischer Hersteller.
  • Herstellung eines Level-Playing-Fields im GEG
    • Uneingeschränkte Zulässigkeit von
      • luftführenden Pelletkaminöfen,
      • Holzkesseln ab 30 kW in Betrieben der Holzbe- und -verarbeitung, die die Regelbrennstoffe 6 und 7 einsetzen,
      • handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlagen, die mehr als den Aufstellraum beheizen.
    • Erhöhung des pauschal anerkannten Solarthermie-Anteils in Hybridsystemen
      • Die im GEG pauschal anerkannten 15 % Solaranteil in Solarthermie-Hybridheizungen werden bereits bei den energetisch schlechtesten Gebäuden erreicht. Bessere Gebäude erreichen deutlich höhere Anteile, die jedoch aufwändig nach DIN 18599 berechnet werden müssen. Zudem steigt der Solaranteil automatisch mit sinkendem Wärmebedarf, etwa nach einer energetischen Sanierung. Der Bundesverband Solarwirtschaft hat dazu Beispielrechnungen in einer BEE-Stellungnahme vorgelegt.
    • Praxisgerechte Ausgestaltung der Bagatellgrenze beim Maisdeckel
    • Absenkung der THG-Werte für Biogas und Biomethan auf Standardwerte der Renewable Energy Directive III (RED III)
    • Absenkung der Primärenergiefaktoren (PEF) für Biogas und Biomethan auf wissenschaftlich anerkanntes Niveau: Biogas 0,2; Biomethan 0,3. Dann können auch die Ausnahmeregelungen in § 22 gestrichen werden.
    • Absenkung der Untergrenze des PEFs für KWK bei 100-Prozent-Einsatz von EE-Brennstoffen auf 0.

3 FÖRDERUNG IM GEBÄUDE- UND PROZESSWÄRMESEKTOR

Im Kontext der klimapolitischen Transformation bleibt die Förderung von Wärmeerzeugern im Gebäude- und Prozesswärmesektor auch nach der Einführung des Europäischen Emissionshandelssystems für Wärme und Verkehr (ETS 2) von zentraler Bedeutung. Die Bundesregierung sollte die bestehenden Förderprogramme, wie die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG), die Bundesförderung effiziente Gebäude Wärmepumpen (BEW), die Bundesförderung Energieberatung sowie die Prozesswärmeförderung im Modul 2 der Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEW) maßvoll und schrittweise weiterentwickeln, ohne dabei die grundsätzlichen Eckpunkte wie förderfähige Anlagen, prozentuale Förderung und Boni ständig zu ändern. Andernfalls besteht die Gefahr eines Förderabrisses, der zu Unsicherheiten auch in der Marktentwicklung führen würde.

Verlässlichkeit und Planungssicherheit sind auch bei den Förderinstrumenten entscheidend, damit Unternehmen und Verbraucher weiterhin in nachhaltige Technologien investieren können. Gerade der Aspekt, dass die Marktteilnehmer auch in die Lage versetzt werden müssen zu investieren, ist lange vernachlässigt worden. Das führte u. a. zum Fehlen von Kreditförderungen, so dass nur liquide Gebäudeeigentümer mit hohen Ersparnissen in der Lage waren, die Fördermittel in Anspruch zu nehmen.

Ein Ziel sollte es sein, alle Erneuerbaren Energien technologieoffen und gleichrangig zu fördern, um einen fairen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Lösungen zu gewährleisten. Wenn der Förderbedarf unterschiedlich hoch ist, kann dies auch bei unterschiedlich hohen Fördersätzen gewährleistet sein. Auch sollte das Verhältnis von Investitions- zu Betriebskosten berücksichtigt werden. Eine feinteilige Differenzierung von Fördersätzen ist jedoch kontraproduktiv. Eine kontinuierliche Anpassung der Fördersätze, statt häufiger Änderungen oder abrupten Kürzungen, würde unnötige Marktverwerfungen durch überhöhte oder zu niedrige Fördersätze vermeiden.

Zudem ist es notwendig, dass die Förderprogramme im Bundeshaushalt ausreichend finanziell ausgestattet sind, um eine kontinuierliche Bereitstellung der Mittel zu gewährleisten und unterjährige Förderstopps zu vermeiden. Dem dient auch die Deckungsfähigkeit verschiedener Förderprogramme. In diesem Zusammenhang könnte ein bundesweites Bürgschaftsprogramm für den Ausfall von Förderkrediten einen wertvollen Beitrag leisten, um Unternehmen und Privatpersonen bei der Finanzierung von Klimaschutzprojekten zu unterstützen und das Vertrauen in die Förderlandschaft zu stärken.

3.1 Empfehlungen zur Fortentwicklung der BEG

  • Ausweitung des Klimageschwindigkeits-Bonus auf vermietete Wohnungen und Nichtwohngebäude: Das würde in vielen Mehrfamilienhäusern die Förderung und die Beratung deutlich vereinfachen, da die Förderung dann nicht mehr für jede Wohnung unterschiedlich hoch ausfallen kann.
  • Erhöhung des Fördersatzes für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle. Mit 15 % (bzw. 20 % mit individuellem Sanierungsfahrplan) ist dieser im Vergleich zu den Fördersätzen für Heizungstechnik zu niedrig.
  • Erhöhung des Höchstbetrages förderfähiger Kosten um 15.000 Euro für die erste Wohnung bei Installation oder Betrieb einer Hybridheizungsanlage. Dies sollte nur bei Kombination zwei in der BEG EM förderfähiger Anlagen gelten, und zwar auch dann, wenn diese bereits früher installiert wurden. Dann ist auch bei Solarthermieanlagen und wasserführenden Pelletkaminöfen als Ergänzung zu Luft-Wärmepumpen ein Wiederanstieg der Förderzahlen möglich.
  • Abschaffung der Sondervoraussetzung für Holzheizungsanlagen (Kombination mit Warmwasseranlage) für den Bezug des Klimageschwindigkeits-Bonus.
    Dies hat nur einen geringen fördernden Effekt für die Installation von Solarthermieanlagen, verkompliziert die Förderung für Holz aber deutlich. Die Folge ist, dass für viele Antragsteller die Inanspruchnahme nicht in Frage kommt und viele dann ebenfalls auf die Förderung der Holzheizungsanlage verzichten. Zur Förderung der Solarthermie ist die Erhöhung der förderfähigen Kosten für Hybridanlagen deutlich effektiver.
  • Pflicht zum hydraulischen Abgleich wieder nach Verfahren A statt dem aufwändigen und teuren Verfahren B: Diese Anforderung ist mit einem hohen Zeitaufwand und daher hohen Kosten verbunden, die oftmals in keinem guten Verhältnis zur zusätzlichen Energieeinsparung stehen. Zu wenige Fachleute beherrschen dieses Verfahren. In der Praxis ist es ein zu großes Hindernis für die Inanspruchnahme der Förderung.
  • Beschränkung der Pufferspeicherpflicht bei Reihenschaltung auf die Anlage mit der höchsten Leistung: Es kann dennoch ausreichend Wärme gespeichert werden. So werden Anlagen auch bei räumlich beengten Verhältnissen möglich.
  • Abschaffung der Effizienzanzeigepflicht für Holzheizungsanlagen bei Errichtung von Gebäudenetzen: Diese ist nicht sinnvoll umsetzbar und spiegelt den Nutzern exakte Werte vor, wo sie nicht bestehen.
  • Die bisweilen aus der Energiewirtschaft vorgetragene Forderung, regenerative Alternativen in Wärmenetzausbaugebieten nicht zu fördern, ist hingegen abzulehnen. Zwar ist die bestehende BEG-Regelung, dass es in bestehenden Fernwärmevorranggebieten keine Förderung von Einzelheizungen gibt, richtig. Eine Ausweitung dieses Ausschlusses auf Wärmenetzausbaugebiete, in denen ein Wärmenetz erst entstehen soll, wäre jedoch falsch. Aus einem Förderausschluss ergäbe sich somit eine Benachteiligung von Gebäudeeigentümern, solange diese sich alternativ noch nicht an die Fernwärme anschließen können.

3.2 Empfehlungen zur Fortentwicklung der EEW

  • Förderung von Holzanlagen ab 5 MW auch bei Unwirtschaftlichkeit der Direktelektrifizierung: Andernfalls würde die Transformation unnötig verteuert.
  • Abschaffung der Einschränkungen für den Einsatz von Agrar- und Waldrestholz: Anlagenbetreiber benötigen Flexibilität beim Brennstoffeinsatz bei Marktveränderungen.
  • Förderung von Machbarkeitsstudien für solarthermisch erzeugte Prozesswärme, unabhängig von der Investitionskostenförderung.
  • Vereinfachung der Berechnung bzw. des Nachweises der förderfähigen Kosten nach Art. 36 und Art. 38 der AGVO: Die Differenzmehrkosten bei Prozesstechnik lassen sich nur sehr schwer beziffern, insbesondere bei Sondermaschinen.
  • Abschaffung der Beschränkung auf “Eigenverbrauchsanlagen” bei Biogasanlagen.

3.3 Empfehlungen zur Fortentwicklung der BEW

  • Der Bau von Wärmenetzen ist in der Praxis im Regelfall ohne Förderung nicht möglich. Daher ist ein verlässlicher, stabiler und auskömmlicher Förderrahmen unerlässlich.
  • Staatliche Förderungen sollten verschiedene Investoren ansprechen und besonders für kleinere, bürgernahe Akteure in der Projektentwicklungs- bzw. Gründungsphase besondere Bedingungen schaffen.
  • Es braucht passgenaue Förderinstrumente, die sich sinnvoll ergänzen.
  • Die Antragstellung ist aufwändig und sollte auf die wirklich notwendigen Angaben reduziert werden, um Bürokratie abzubauen.
  • Für jedes Modul ist ein neuer Antrag erforderlich, mit langen Wartezeiten bis zur Bestätigung (bis zu 18 Monate), was die zeitnahe Umsetzung von Projekten erschwert und häufige Anpassungen an sich ändernde Rahmenbedingungen erfordert.
  • Fernwärmenetze werden typischerweise in mehreren Stufen ausgebaut, was jedes Mal neue Beantragungen und Wartezeiten nach sich zieht. Es fehlt ein Verfahren, um aufeinander aufbauende Anträge sinnvoll und effizient zu gestalten.
  • Das Erfordernis eines Transformationsplanes (“Trafoplan”) als Bedingung für den Betriebskostenzuschuss sorgt für deutliche Verzögerungen bei Solarthermieanlagen. In Hinblick auf die fehlenden Kapazitäten der entsprechenden Planungsbüros für solche Trafopläne und die zeitliche Schleife für die Verabschiedung dieser Pläne in den jeweiligen Hierarchien der Unternehmen. Die Nutzung der Solarthermie ist als inhärent CO2-freie Wärmequelle in jeder Kombination mit anderen EE-Wärmequellen als Basis- und Grundlastversorgung sinnvoll („no regret Technologie“). Daher schlägt der BEE vor, dass der ohnehin geringe Betriebskostenzuschuss bei Solarthermie bei Einzelmaßnahmen, die eine Deckung von 30 % des Bedarfs im Wärmenetz nicht überschreiten, auch ohne Vorliegen eines Trafoplans gewährt wird.
  • Mit dem Nachweis einer Beauftragung/ Durchführung einer kommunalen Wärmeplanung/ Wärmenetzbedarfsplanung sollten empirische Verbräuche bei VNBs angefragt werden können.
  • Wärme aus Biogas sollte uneingeschränkt als EE-Wärme anerkannt werden.
  • Abschaffung der Begrenzung des Biomasseanteils bei Netzlängen von 20 - 50 km.
  • In Modul 4 Betriebskostenförderung sollte die Förderbedingung für Wärmepumpen mit einem COP > 2,5 entfallen, da dieser bei hohen Vorlauftemperaturen im Netz mit Wärmepumpenreihenschaltung technisch nicht erreichbar ist. Gerade in solchen Fällen könnten mehr Projekte realisiert werden, wenn es eine Betriebskostenförderung gäbe. Die Pflicht zur Installation von hocheffizienten, marktverfügbaren Wärmepumpen sollte weiterhin mit Herstellerdaten bewertet werden.

4 CO2-PREIS ALLEIN REICHT NICHT AUS

Die CO2-Bepreisung ist ein zentraler Bestandteil der Klimapolitik, jedoch im Wärmesektor allein nicht ausreichend, um die notwendigen Investitionen in Klimaschutztechnologien zu mobilisieren. Neben der Bepreisung sind ordnungsrechtliche Vorgaben und gezielte finanzielle Fördermaßnahmen erforderlich, um die klimaneutrale Wärmeversorgung schnell und sozialverträglich umzusetzen.

Ein CO2-Preis wird die Erneuerbaren Energien im Verhältnis zu fossilen Energien wettbewerbsfähiger machen. Das wird zu zusätzlichen Investitionen führen. Doch die CO2-Bepreisung alleine kann nicht die unterschiedlichen sozioökonomischen Verhältnisse und alle lokalen Gegebenheiten und Synergien mit dem Stromsystem berücksichtigen. Ordnungsrecht und Förderprogramme bleiben daher notwendig, um die Transformation sozial gerecht und ohne Strukturbrüche zu gestalten.

Zudem braucht es sozial ausgleichende Förderungen, wie zum Beispiel ein sozial gestaffeltes Klimageld, um Haushalte mit geringeren Einkommen und Ersparnissen in die Lage zu versetzen, zu investieren und nicht übermäßig zu belasten. Entlastungsinstrumente wie das in der Energiepreiskrise angewandte Instrument der Energiepreisbremsen haben zu hohen bürokratischen Aufwänden für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen geführt und sind daher für diese Zwecke nicht geeignet. Auch für die Industrie sind Zuschüsse und steuerliche Abschreibungen notwendig, um die hohen Investitionskosten der Transformation stemmen zu können.

Ein Mix aus Marktanreizen, ordnungsrechtlichen Maßnahmen und finanziellen Förderungen bleibt daher unerlässlich für eine erfolgreiche und gerechte Wärmewende.

4.1 Einführung des europäischen Emissionshandels im Wärme- und Verkehrssektor (ETS 2) konstruktiv vorbereiten

Im Rahmen der Anpassung des nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) muss gewährleistet werden, dass die Einführung des europäischen CO2-Preises im Wärme- und Verkehrssektor (ETS 2) für Haushalte und die Unternehmen in Deutschland möglichst reibungslos verläuft und der Übergang von der nationalen Festpreisphase in die europäische Handelsphase nicht übermäßig kompliziert erfolgt. Der Festpreiserhöhungspfad beim CO2-Preis im BEHG sollte bis zur Einführung des ETS 2 maßvoll und schrittweise fortgeführt werden. Für das Jahr 2026 sollte ein Festpreis von 65 Euro festgelegt werden, anstatt des theoretisch möglichen Handels zwischen 55 und 65 Euro. Für den Fall, dass die Einführung des EU-ETS 2 später als bisher geplant, 2027 erfolgt, sollte der nationale Festpreis in jedem folgenden Jahr um weitere 10 Euro steigen. Gerade ein solcher verlässlicher und steigender Preispfad wird dafür sorgen, dass Haushalte und Unternehmen auf klimafreundliche Lösungen umsteigen werden.

Außerdem ist es notwendig sicherzustellen, dass das CO2-Kosten-Aufteilungsgesetz auch im Rahmen des ETS 2 weiterhin gilt. Dadurch wird garantiert, dass die CO2-Kosten auch künftig zwischen Mietern und Vermietern fair aufgeteilt werden, sodass die Anreize des CO2-Preises bei den Vermietern ankommen.

Zusätzlich sollten die Mittel des Klimasozialfonds und die Einnahmen aus den ETS-Systemen so eingesetzt werden, dass soziale Härten abgefedert werden und Haushalte die Möglichkeit erhalten, in die Umstellung ihrer Wärmeversorgung sowie in die Verbesserung der Energieeffizienz zu investieren. Dabei ist es für die Akzeptanz der CO2-Bepreisung entscheidend, dass diese Entlastungsmaßnahmen von den betroffenen Haushalten auch als solche wahrgenommen und zugeordnet werden können. Sie dürfen daher nicht in bestehenden Zahlungen und Sozialleistungen „untergehen“. Bei der ökologisch-sozialen Steuerreform der ersten rot-grünen Regierung Schröder in den Jahren ab 1999 war dies der Fall: Dass es eine Senkung des Rentenversicherungsbeitrags aus dem Ökosteueraufkommen gab, wurde kaum wahrgenommen.

5 WÄRMEWENDE DURCH ERLEICHTERTE GENEHMIGUNGEN BESCHLEUNIGEN

Die aktuellen Genehmigungsverfahren für Erneuerbare Wärmeprojekte stellen eine erhebliche Hürde dar und verzögern den Ausbau wesentlicher Technologien. Bürokratischer Aufwand und lange Bearbeitungszeiten hindern eine zügige Umsetzung der Wärmewende. Um die Marktdurchdringung Erneuerbarer Wärmetechnologien zu beschleunigen, müssen die Genehmigungsverfahren dringend vereinfacht werden.

Klarere, vereinfachte Antragsprozesse und schnellere Genehmigungen sind für den schnellen Zubau von Wärmetechnologien erforderlich: Nur dann können und werden Kommunen, Stadtwerke und private Investoren zügiger handeln. Dies wird sowohl die Akzeptanz erhöhen als auch den Ausbau von CO2-freier Wärme fördern.

5.1 BauGB

Die BauGB-Novelle der Ampelkoalition sah eine baurechtliche Privilegierung von Geothermievorhaben im Außenbereich vor (§ 35 BauGB), die der Bundesverband Erneuerbare Energiesehr begrüßt hätte. Die nächste Bundesregierung muss sicherstellen, dass diese Gesetzesänderung auch tatsächlich umgesetzt wird, da hydrothermale Tiefengeothermie eine standortabhängige Erneuerbare Wärmetechnologie ist. Eine entsprechende Umsetzung ist entscheidend, um das Potenzial dieser Technologie für die Energiewende zu nutzen und die Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen für Geothermieprojekte zu ermöglichen.

Diese baurechtliche Privilegierung sollte jedoch nicht nur für Geothermieprojekte gelten, sondern auf andere Projekte zur Nutzung Erneuerbarer Energie ausgeweitet werden, dazu gehören insbesondere:

  • Solarthermie, sowie in Teilbereichen für Photovoltaik und Batteriespeicher
    Solarthermieanlagen für Gebäude- und Wärmenetze sowie zur Versorgung von Industrie und Gewerbe sollten in § 35 Bau GB privilegiert werden, wenn sie der jeweiligen kommunalen Wärmeplanung entsprechen bzw. dieser nicht entgegenstehen. Die Nutzung solarer Strahlungsenergie „in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden“ ist in § 35 BauGB geregelt. Hier sollte unbedingt auch die leitungsgebundene Freiflächen-Solarthermie aufgenommen werden. Die fehlende Privilegierung sowie langwierige Genehmigungsprozesse sind aktuell der entscheidende Hinderungsfaktor dieser Technologie. Auch bestimmte Formen der Photovoltaik-Freiflächenanlagen, wie etwa Agri-PV oder kleine Anlagen unter 1 MW sollten in § 35 privilegiert werden. Dadurch wird die Akteursvielfalt beim Zubau von PV-Freiflächenanlagen gestärkt und die kommunale Verwaltung durch den Wegfall planungsrechtlicher Prozesse effektiv entlastet. Batteriespeicher im räumlich-funktionellen Zusammenhang von bereits realisierten oder genehmigten PV-Freiflächenanlagen sollten nach § 35 BauGB ebenfalls baurechtlich privilegiert werden.
  • Behälterwärmespeicher und kleinere Erdbeckenspeicher
    Wärmespeichern kommen bei der Nutzung von Erneuerbaren Energien in vielerlei Hinsicht eine besondere Bedeutung. Um beispielsweise die Verfügbarkeit der Wärme aus Solarthermie bei begrenzter Zahl an Sonnenstunden zu erhöhen, ist die Integration von Wärmespeichern essenziell. Darüber hinaus sind Wärmespeicher notwendig,damit Biogas- und andere KWK-Anlagen ihre Stromerzeugung flexibel an die Stromeinspeisung von Wind- und Solaranlagen anpassen und gleichzeitig die Wärmeversorgung aufrechterhalten können, da dafür Strom- und Wärmeerzeugung zeitlich entkoppelt werden muss.
  • Clusternde Biogasaufbereitungsanlagen (sofern nicht bereits privilegiert) und Satelliten-BHKW
    Mit den Sonderregeln in § 246d Absatz 4 Nr. 1 und Nr. 2 soll die Errichtung von Biogasaufbereitungsanlagen, die das Biogas mehrerer Biogasanlagen bündeln (“clustern”), bzw. von Biogas-BHKW, die vom Standort der Biogaserzeugung abgesetzt an einer Wärmesenke errichtet werden (“Satelliten-BHKW”), im Außenbereich ermöglicht werden. Allerdings ist die Regelung zu clusternden Biogasaufbereitunganlagen unnötig restriktiv, da Biogasanlagen ausgeschlossen werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich errichtet wurden bzw. betrieben werden. Bei der Regelung zu den Satelliten-BHKW ist der Anknüpfungspunkt - die Biogaserzeugungsanlage - falsch gewählt, weshalb die Regelung in der Praxis nicht angewendet werden kann.

Für eine ausführlichere Begutachtung der BauGB-Novelle aus 2024 verweisen wir auf unsere Stellungnahme.

5.2 GeoWG

Der BEE hatte den Gesetzesentwurf der letzten Bundesregierung zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher (GeoWG) sehr begrüßt (siehe Stellungnahme). Die Schaffung eines ersten geothermiespezifischen Stammgesetzes würde einen Meilenstein für den Ausbau der Technologie darstellen. Der Entwurf enthielt bereits einige Maßnahmen, die gut geeignet sind, um die Umsetzung von Geothermieprojekten zu beschleunigen, u.a.

  • Festschreibung des überragenden öffentlichen Interesses an der Nutzung der Geothermie,
  • Feststellung, dass seismische Explorationen i. d. R. nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wildlebender Tiere führen,
  • Verfahrenserleichterungen wie die Flexibilisierung und Laufzeitverlängerung von Hauptbetriebsplänen, die Fristsetzung für Stellungnahmen nachgeordneter Behörden, die Fristsetzung für die Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, die Reduzierung des Genehmigungsaufwands für kleinere Anlagen der oberflächennahen Geothermie, die Beschleunigung von Rechtsschutzverfahren.

Eine weitere Maßnahme neben dem GeoWG, die den Einsatz von Geothermie ausweiten würden ist eine Fündigkeitsabsicherung. Tiefengeothermieanlagen sind im Betrieb kostengünstig, erfordern jedoch zu Beginn hohe Investitionen. Bei sorgfältiger Planung ist die Projektumsetzung sehr wahrscheinlich erfolgreich, auch wenn eine geringe Ausfallwahrscheinlichkeit bestehen bleibt. In diesem Fall wäre es sinnvoll, die Unkosten auf viele Schultern zu verteilen. So könnten auch kleine Stadtwerke und finanzschwächere Kommunen die Möglichkeit erhalten, in die tiefengeothermische Wärmeversorgung einzusteigen. KfW und Munich Re haben ein Konzept entwickelt, das mit nur 48 Mio. EUR öffentlichen Mitteln bis 2028 private Investitionen von 2 Mrd. EUR anstoßen könnte. Das Konzept sollte nun schnellstmöglich umgesetzt werden.

5.3 AVB Fernwärme Verordnung

Das Sonderkündigungsrecht, wie es im Referentenentwurf des letzten Jahres in § 3 festgelegt war, muss dringend wieder aufgenommen werden. Es sollte immer dann gelten, wenn Fernwärmeversorger (FVU) ihren Pflichten aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) nicht nachkommen. Dies greift bereits bei nicht fristgerechter Erstellung von Dekarbonisierungsfahrplänen.

Es ist außerdem erforderlich, die Preisindizes gemäß § 24 (1) anzupassen. Dabei sollten energieträgerspezifische Indizes bereitgestellt werden, die die Marktrealität abbilden. Dies soll dazu beitragen, Abweichungen vom Grundsatz der hälftigen Gewichtung von Markt- und Kostenelementen für Wärmenetze zu ermöglichen. Gerade bei bereits größtenteils defossilisierten Wärmenetzen ist es wichtig, dass steigende fossile Kosten nicht auf die Erneuerbare Wärme durchschlagen.

Ein weiterer Punkt ist, den Aufwand für Fernwärmeversorgungsunternehmen gering zu halten. Hier sollten nur sinnvolle Veröffentlichungspflichten in die Verordnung aufgenommen werden, um bürokratischen Aufwand zu minimieren. Dies ermöglicht es den Unternehmen, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren: Der Belieferung der Haushalte mit klimafreundlicher Wärme.

Auch der Wettbewerb muss gestärkt werden, damit insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) einen effizienteren Marktzugang erhalten. Das würde den Markt insgesamt beleben und die Innovationskraft fördern. Mehr Änderungsvorschläge entnehmen Sie gerne unserer Stellungnahme.

Genossenschaftliche Wärmenutzung

Genossenschaftliche Wärmenetze können und sollen einen wichtigen Beitrag zur klimaneutralen Wärmeversorgung der Zukunft leisten, insbesondere in ländlichen Räumen, aber zunehmend auch in städtischen Quartieren. Mit ihrer Mitgliederorientierung schaffen sie Vertrauen und Akzeptanz und bieten eine Alternative zu anderen, oft renditeorientierten Akteuren.

Damit Wärmegenossenschaften diesen Beitrag leisten können und es mehr Wärmenetze in den Händen der Menschen vor Ort gibt, braucht es die richtigen Rahmenbedingungen sowie Planungs- und Investitionssicherheit.

Wärmegenossenschaften, welche häufig ehrenamtlich arbeiten, dürfen nicht über Gebühr mit bürokratischen Anforderungen belastet werden, damit sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können.

Kostenfrage bei Stilllegungen von Gasanschlüssen klären

Bei der Inbetriebnahme von Alternativen fallen regelmäßig Kosten für die Stilllegung des Gasanschlusses an. Während diese Kosten in der Vergangenheit intern beim Netzbetreiber verrechnet wurden, muss nun immer häufiger der bisherige Anschlussnutzer für diese Kosten aufkommen. §9 der Niederdruckanschlussverordung (NDAV) ist in dieser Hinsicht unzureichend präzise, sodass bisweilen Pauschalen erhoben werden, die nicht mit konkret ausgeführten Arbeiten hinterlegt sind. Bei Kunden, Netzbetreiber und Versorger kommt deswegen zunehmend Rechtsunsicherheit auf, ob und in welcher Höhe die Kosten der Anschlussstilllegung in Preisblättern benannt werden dürfen. Es drohen Gerichtsurteile mit unberechenbaren Folgen bis hin zu Rückzahlungsforderungen. Der Gesetzgeber sollte § 9 NDAV daher so präzisieren, dass nur tatsächlich anfallende Kosten weitergegeben werden dürfen.

6 PROZESSWÄRME DEFOSSILISIEREN

2023 entfielen rund 29 % des deutschen Endenergiebedarfs auf die Industrie, wobei knapp zwei Drittel als Wärme benötigt wurden, überwiegend aus fossilen Quellen. Der Ausstieg aus fossilen Energien ist nicht nur aus Klimaschutzgründen notwendig, sondern auch aufgrund der unplanbaren Energiekosten und steigender CO2-Preise, die die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie gefährden.

Um die Defossilisierung der Industrie voranzutreiben, sind klare und verbindliche Vorgaben notwendig, die eine schrittweise Reduktion des CO2-Ausstoßes festlegen. Diese Ziele sollten für alle relevanten Sektoren transparent und nachvollziehbar formuliert werden, um den Unternehmen langfristige Planungssicherheit zu bieten. Gleichzeitig müssen Investitionsanreize geschaffen werden, etwa durch eine verlässliche und ambitionierte CO2-Bepreisung, die Unternehmen dazu motiviert, in klimafreundliche Technologien und Produktionsverfahren zu investieren. Ein ambitionierter, aber nachvollziehbarer Preispfad würde den Unternehmen die nötige Sicherheit geben, langfristige Entscheidungen für eine CO2-arme Produktion zu treffen. Zur Förderung von Investitionen in Erneuerbare Energien und andere nachhaltige Technologien könnte auch die Einführung schnellerer und vereinfachter Abschreibungsmöglichkeiten für kapitalintensive EE-Investitionen beitragen.

Dies würde Unternehmen dabei unterstützen, ihre Investitionen schneller umzusetzen und von den Vorteilen Erneuerbarer Energien frühzeitig zu profitieren. Darüber hinaus sollte der Staat als verlässlicher Partner auftreten und Staatsgarantien zur Absicherung von Projekten sowie zur Finanzierung von Betreibermodellen bereitstellen. Diese Garantien würden den Risikomanagementprozess für Unternehmen erleichtern und dazu beitragen, dass innovative, kapitalintensive Projekte, wie etwa die Umstellung auf Erneuerbare Energien oder die Einführung neuer Produktionsmethoden, schneller realisiert werden können. Diese Maßnahmen zusammen könnten die Industrie in die Lage versetzen, ihre CO2-Emissionen effektiv zu reduzieren und gleichzeitig eine nachhaltige, klimafreundliche Produktion zu fördern.

7 SEKTORKOPPLUNG

Die Erneuerbare Wärmebereitstellung muss eng mit dem Stromsektor verzahnt werden, sodass die schwankende Erzeugung von Wind- und Solarstrom effizient in das gesamte Energiesystem integriert wird. Ein zentraler Aspekt ist die Sektorenkopplung und die starke Elektrifizierung, um den Wärmesektor flexibler zu gestalten und ihn als variablen Stromverbraucher zu nutzen – beispielsweise durch den Betrieb von Wärmepumpen, wenn besonders viel Erneuerbare Energie erzeugt wird. Eine sinnvolle Kopplung der Sektoren ermöglicht es, die Erzeugung aus Wind und Photovoltaik voll auszunutzen und gleichzeitig Netzüberlastungen zu vermeiden. So könnten bereits bestehende Investitionsgüter wie Windkraftanlagen intensiver genutzt werden, anstatt diese bei einer Netzüberlastung abzuregeln. Hierbei erscheint es sinnvoll, die bestehenden Regularien, insbesondere den § 21b Abs. 4 Nr. 2 des EEG, zu ändern, um eine einfachere und effektivere Nutzung von Strom aus Windkraftanlagen zur Wärmegewinnung zu ermöglichen.

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Umstellung ist der notwendige Ausbau der Erneuerbaren Energien, der als Grundlage für eine wettbewerbsfähige strombasierte Wärmeerzeugung dient. Damit diese jedoch konkurrenzfähig zu gasbasierten Heizsystemen bleibt, müssen die Kostenteile des Stroms angepasst werden. Insbesondere sollten die Netzentgelte, die Stromsteuer und der CO2-Preis so gestaltet werden, dass die Strompreise im Verhältnis zu Erdgas günstig bleiben und so Anreize für den Einsatz von Power-to-Heat-Technologien (PtH) geschaffen werden. Die Stromsteuer für PtH-Strom erscheint dabei unnötig und sollte auf den EU-Mindestsatz von 0,05 Cent/kWh gesenkt werden. Generell sollten alle Umlagen auf den Strompreis nicht in absoluten Beträgen erhoben werden, sondern als Prozentsatz der Netznutzungsentgelte, ähnlich wie bei der Mehrwertsteuer. Dies würde den Nutzern von PtH-Systemen helfen, die künftig flexibleren Netznutzungsentgelte ab 2025 besser zu nutzen.

Darüber hinaus ist die Digitalisierung ein weiterer Schlüsselfaktor. Eine Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts ist notwendig, um flexibel nutzbare Verbrauchseinrichtungen zügig ins System zu integrieren und eine dynamische Steuerung von Lasten zu ermöglichen.

Nur durch eine starke Digitalisierung und eine intelligente Netzstruktur wird es möglich sein, die Flexibilität und Effizienz der gesamten Energiewende optimal auszuschöpfen.

7.1 KWK-Gesetz

Für den Ausbau Erneuerbarer Wärme in kommunaler Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) und der Fernwärme sollte das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) angepasst werden. Dieses muss auch hier den Umstieg von fossiler auf Erneuerbare Energie voranbringen.

Neue Förderzusagen sollten nur noch „zukunftsfeste“ Anlagenkonzepte mit einem Mindestanteil von Erneuerbarer Wärme im angeschlossenen System erhalten und dieser Mindestanteil schrittweise erhöht werden. Alle Erneuerbaren Energien sollten zukünftig auf den EE-Mindestanteil angerechnet werden können, d. h. der Ausschluss von Biogas und fester Biomasse und die Begrenzung der Anrechenbarkeit von Biomethan-KWK sollte gestrichen werden und auch Grüner Wasserstoff und grüne Wasserstoffderivate auf den EE-Mindestanteil angerechnet werden können.

Gleichzeitig werden Anreize für bestehende KWK-Systeme benötigt, die höhere EE-Anteile integrieren, wobei eine Finanzierung über die KWK-Umlage zu vermeiden ist. Mehr Details sind in dem BEE-Positionspapier zum KWKG nachzulesen.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hinsichtlich der beihilferechtlichen Betrachtung des KWK-Gesetzes, welches für das erste Halbjahr 2025 erwartet wird, sollte der Gesetzgeber zeitnah prüfen, inwiefern die Förderung – wie ursprünglich vorgesehen bis zum Jahr 2030 – realisiert werden kann, um Planungssicherheit für in die Wärmewende investierende Unternehmen zu schaffen.

Solarthermie in der KWK voranbringen

Die Option Solarthermie wird im Rahmen von iKWK-Projekten verhältnismäßig selten umgesetzt, trotz der sehr guten Förderung. Ein großes Hemmnis, welches ausschließlich die Solarthermie betrifft (aufgrund der einstrahlungsabhängig schwankenden Jahreserträge) sind die jahresscharf greifenden Pönalen, sollte der geforderte EE-Anteil nicht eingehalten werden. Dass die Pönale in diesem Fall nicht nur auf die solaren Erträge, sondern den Gesamtertrag der Anlage gezahlt werden muss, ist schlicht unverhältnismäßig.

Dieser Hemmschuh für große Solarthermieanlagen in der iKWK könnte beispielsweise durch in Fünf-Jahres-Scheiben abzurechnenden Pönalen ausgeglichen werden, oder aber dadurch, dass nicht nur eine Unterschreitung des EE-Mindestanteils pönalisiert wird, sondern dass im Gegenzug auch eine Überschreitung entsprechend honoriert wird.

Daneben herrscht aufgrund der immer noch sehr langen Planungs- und Realisierungszeiten seitens der Kunden (Stadtwerke etc.) die Sorge, die Projekte nicht fristgerecht umgesetzt zu bekommen. So dürfen zwischen Zuschlag und Inbetriebnahme „nur“ 5 Jahre liegen, was unter den aktuellen Bedingungen leider ebenfalls riskant ist. Denn beispielsweise wird mit dem (wegen fehlender Privilegierung von St-Anlagen im § 35 BauGB leider nach wie vor notwendigen) B-Planverfahren erst nach erfolgtem Zuschlag begonnen.

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Carlotta Gerlach
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Referentin für Erneuerbare Wärmepolitik und Energiewirtschaft


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