Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung für Herkunftsnachweisregister für Gase und Wasserstoff sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und nimmt zum Inhalt dieses Entwurfs wie folgt Stellung.
In § 16 des vorliegenden Entwurfs zur Herkunftsnachweis-Register-Verordnung (HKNRV) werden besondere Anforderungen an Gas-Herkunftsnachweise festgelegt. Dabei werden in Abs. 2 auch die Anforderungen an Strom aus erneuerbaren Energien definiert.
Demnach soll der Einsatz erneuerbarer Energien (EE) entweder durch die Entwertung eines Herkunftsnachweises nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) / Regionalnachweise nach § 79a EEG oder über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 BImschV oder über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 9 BImschV nachgewiesen werden können.
Auch wenn der BEE den im vorliegenden zweiten Entwurf neu aufgenommen Verweis auf die BImschV grundsätzlich begrüßt, ist die vorgesehene Nachweisführung zum Einsatz Erneuerbarer Energien bei der Produktion von strombasiertem Wasserstoff weiterhin ungenügend. Dies ist insbesondere deshalb der Fall, weil es sich bei den beschriebenen Ausführungen um Oder-Bestimmungen handelt.
Das bedeutet, dass der Nachweis zum Einsatz von EE bei der Produktion strombasierten Wasserstoffs bei Wahl der Option nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 allein über die Entwertung eines Herkunftsnachweises erfolgen kann.
Herkunftsnachweise sind jedoch nicht dafür geeignet, den Input von erneuerbarem Strom für Produktionsprozesse sicherzustellen, sondern dienen lediglich zur Kennzeichnung von Produkten gegenüber Endkund*innen. Die Regelung würde deshalb dazu führen, dass die angeblich erneuerbare Wasserstoffproduktion die Stromerzeugung aus fossilen Kraftwerken verstetigt und damit dem Ausbau der Erneuerbaren und dem Klimaschutz schaden.
Das vorgeschlagene Nachweisverfahren würde zudem die Wasserstofferzeugung, die aufgrund der Einhaltung klarer Kriterien tatsächlich an die Produktion von Erneuerbaren Energien gekoppelt ist, deutlich schlechter stellen. Mit einer stringenten Nutzung erneuerbarer Energien gehen zwangsläufig höhere Kosten und niedrigere Volllaststunden einher. Müssen diese Projekte nun mit einer Wasserstofferzeugung konkurrieren, die lediglich auf die Nutzung und Entwertung von Herkunftsnachweisen abstellt, entsteht ein signifikanter Wettbewerbsnachteil.
Es ist zudem aus Sicht des BEE nicht verständlich wieso in den Ausführungen in § 16 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfs lediglich auf die §§ 4 und 9 BImschV abgestellt wird und die Aufnahme der BImschV-Kriterien bei Bezug des Stroms aus dem Netz, insb. zur Sicherstellung von Zusätzlichkeit sowie von zeitlicher und geographischer Korrelation (§ 5 BImschV i.V.m. §§ 6 bis 8 BImschV) unterbleibt.
Vorschlag:
Um eine Klimaschutzwirkung und die erneuerbare Eigenschaft sicherzustellen, sollten bei der Produktion von strombasiertem Wasserstoff die Einhaltung klar definierter Kriterien festgeschrieben werden. Die Bundesregierung berücksichtigt dies auch bereits in der Verordnungsermächtigung zum HKNRV im übergeordneten Herkunftsnachweis-Register-Gesetz (HKNRG) und sieht in §4 (1) Nr. 1. b) weitere Kriterien explizit vor: "inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen […], um sicherzustellen, dass nur für solche strombasierten gasförmigen Energieträger Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, die glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden […]“.
Auch die EU hat im Hinblick auf die Sicherstellung der erneuerbaren Eigenschaft des für die Wasserstoffproduktion eingesetzten Stroms Handlungsbedarf erkannt und definiert im Delegierten Rechtsakt für strombasierte Kraftstoffe Kriterien in den Bereichen Zusätzlichkeit, zeitliche Korrelation und geografische Korrelation.
Um eine nachhaltige Entwicklung des entstehenden Wasserstoffmarkt sicherzustellen ist es daher von großer Bedeutung, dass die Bundesregierung in ihrem Entwurf die Ausstellung von Wasserstoffherkunftsnachweisen (§16 des vorliegenden Entwurfs) nicht an eine Entwertung von Herkunftsnachweisen nach § 79 EEG oder Regionalnachweise nach § 79a EEG knüpft.
Im Hinblick auf eine Kohärenz im Wasserstoffmarkt sollte die Bundesregierung hingegen die im delegierten Rechtsakt der EU für strombasierte Kraftstoffe bzw. in der (noch zu verabschiedenden) Neufassung der 37. Bundesimmissionsverordnung definierten Kriterien in Gänze, d.h. auch den Bereichen Zusätzlichkeit, zeitliche Korrelation und geografische Korrelation übernehmen.1
Im Verordnungsentwurf wird im § 7 Absatz 5 die Entwertung der Herkunftsnachweise an die Lieferung von Energieträgern geknüpft. Für ein funktionierendes Herkunftsnachweissystem ist in diesem Zusammenhang zentral, dass mit dem Begriff Lieferung in diesem Fall eine bilanzielle gemeint ist und diese für die Entwertung des Herkunftsnachweises genügt. Die Prüfung der physikalischen Lieferung hingegen ist für den Energielieferanten weder möglich noch sinnvoll. Denn diese hängt von den lokalen Ein- und Ausspeisern im Gasverteilnetz ab und ist weder von Endkund*innen noch vom Energielieferanten beeinflussbar, sondern steht inder Verantwortung des Gasnetzbetreibers. Zudem erschwert die Kopplung der Entwertung an die physikalische Energieträger-Eigenschaft die Vermarktung von Wasserstoff Herkunftsnachweisen grundsätzlich.
Vorschlag:
In § 7 Absatz 5 ist eine Klarstellung notwendig, die sicherstellt, dass mit dem Begriff Lieferung eine bilanzielle Lieferung gemeint ist. Nur so ist eine sinnvolle Entwertung von Herkunftsnachweisen möglich.
1 Der BEE verweist an dieser Stelle auf seine Stellungnahme zur Neufassung der 37. BImschV: https://www.bee-ev.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Meldungen/Stellungnahmen/2023/2023-09-01_BEE_Stellungnahme_37._BImschV.pdf
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