Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. die begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nimmt zum Inhalt dieses Entwurfs wie folgt Stellung.
Die vorliegende Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sieht vor, Anlagen bis zu einem neu einzuführenden Schwellenwert in das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu überführen. Zudem sollen Elektrolyseure mit einer elektrischen Nennleistung von weniger als fünf Megawatt aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht insgesamt entlassen werden.
Der BEE begrüßt ausdrücklich, dass hiermit kleinere Elektrolyseure von dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Öffentlichkeitsbeteiligung ausgenommen werden. Die geplante Gesetzesänderung leistet einen wichtigen Beitrag zur Vereinfachung und Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Verfahren für diese Anlagen und beseitigt einen Tatbestand, der aktuell ein Hemmnis für den angestrebten Markthochlauf darstellt.
Die im vorliegenden Verordnungsentwurf vorgestellten Genehmigungsvereinfachungen für kleinere Elektrolyseure können einen wichtigen Beitrag zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft in Deutschland leisten. Die Änderung kann jedoch nur ein Teil eines Maßnahmenpakets im Rahmen des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes sein.
Zu den weiteren Maßnahmen, die folgen sollten, um den Wasserstoffhochlauf in Deutschland tatsächlich zu gewährleisten, gehören beispielsweise weitere Änderungen im Bau-Gesetzbuch. Hier muss etwa die praktikable Ausgestaltung und systemische Ergänzung der bereits beschlossenen Privilegierungen von Elektrolyseuren im Außenbereich von Windparks und mit gemischtem Bezug von Strom aus Wind und Sonne („räumlich-funktionaler Zusammenhang“ bspw. vor dem oder am Netzverknüpfungspunkt) erfolgen. Des Weiteren sollte die Vorprüfung im Rahmen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) anhand der Mengenschwelle abgestuft werden. Für Vorhaben im vereinfachten Verfahren kann dabei nur eine standortbezogene Vorprüfung und für Vorhaben im förmlichen Verfahren eine allgemeine
Vorprüfung zu Feststellung der UVP-Pflicht erfolgen. Darüber hinaus sollten Wasserstoff-Förderprogramme beschleunigt und in ihrem Volumen erhöht werden. Es muss hierbei eine Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmenbeginns geben, sodass Projekte nicht durch Warten auf Förderbescheide ausgebremst werden.
Diese und weitere Maßnahmen sind für den erfolgreichen Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ebenfalls von großer Wichtigkeit und sollten von der Bundesregierung prioritär vorangetrieben werden.
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